Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.LXVII. ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein. Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- LXVII. ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein. Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0125" n="55"/> <head>LXVII.<lb/></head> <p>ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein.</p> <p>Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich.</p> <p>Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (<hi rendition="#i">Mandatum speciale</hi>) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [55/0125]
LXVII.
ES soll der Eidt / daruon im nechstuorgehendem Titul meldung geschehen / dem appellierenden Theil in der nach folgenden form fürgelesen werden / vnd er denselben zuschweren schüldig sein.
Ihr werden schweren einen Eidt zu GOTT / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das jhr gentzlich glauben vnd dafür halten / das euch appellierens noth sey / vnd das jhr solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der Sachen thun / Das jhr auch alle Ewre Güter / so jhr im Fürstenthumb besitzen / hiemit obligirt haben / oder in mangel derselben / sonst gnugsame Caution vnd versicherung / mit Bürgen oder Pfanden vor prosequierung der eingeworffen appellation thun wöllen / auff den fall jhr im Rechten verlustig werden / Kosten vnd schaden nach rechtlicher ermeßigung mit sampt der Sachen zuuergnügen vnd zuentrichten / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
Vnd ob ein Procurator oder Anwaldt den obberührten Eidt / an stadt seines Principalß schweren wölte / soll der nicht zugelassen werden / er habe dann von seinem Principaln einen außdrücklichen gewalt (Mandatum speciale) solchen Eidt zuleisten / vnd wo er also gnugsamen gewalt einlegen wirdt / soll solcher Eidt durch jhne nicht allein in sei-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/125>, abgerufen am 16.02.2025. |