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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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LXXI.

DIeweil das fürnembst Stück der Justitien an der Execution gesprochener Vrtheiln gelegen ist / vnd wir endtlich gemeindt seindt / der Justitien jhren gestracken lauff zulassen vnd zufördern / Derhalben ordnen vnd setzen wir / So ein Vrtheil / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht gesprochen vnd ergangen / vnd daruon nicht appelliert / oder derselben appellation nicht stadt gegeben / oder so deren deferirt worden / vnd volgendts renunciert / die verlassen vnd deserirt worden were / Das in solchen fellen die obliegendt Parthey vmb execution vnd volnziehung der Vrtheil / vor vnserm Fürstlichen Hoffgericht angericht anruffen / executoriales, vnd volnstreckungsbrieff bitten vnd erlangen möge / in welchem dem Wiedertheil / so die Vrtheil verloren / bey einer namhafften Gelt peen / halb vnserm Fisco, vnd die ander helffte der anruffenden Parthey zubezalen / gebotten werden soll / das er in einer bestimpten zeit (so jhm derhalben anzusetzen / vnd zu benennen ist) dem gesprochen Vrtheil parire / vnd volnziehung thue / Oder / wo er das in angesetzter zeit nicht thette / sondern darinn vngehorsam / vnd seumig erscheinen würde / alß dann auff einen andern bestimpten Tag an vnserm Hoffgericht zuerscheinen zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam in die Comminierte peen gefallen sein / erkleren vnd erkennen.

Vnd so die verlüstig Parthey / wie obstehet / jhres vn-

LXXI.

DIeweil das fürnembst Stück der Justitien an der Execution gesprochener Vrtheiln gelegen ist / vnd wir endtlich gemeindt seindt / der Justitien jhren gestracken lauff zulassen vnd zufördern / Derhalben ordnen vnd setzen wir / So ein Vrtheil / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht gesprochen vnd ergangen / vnd daruon nicht appelliert / oder derselben appellation nicht stadt gegeben / oder so deren deferirt worden / vnd volgendts renunciert / die verlassen vnd deserirt worden were / Das in solchen fellen die obliegendt Parthey vmb execution vnd volnziehung der Vrtheil / vor vnserm Fürstlichen Hoffgericht angericht anruffen / executoriales, vnd volnstreckungsbrieff bitten vnd erlangen möge / in welchem dem Wiedertheil / so die Vrtheil verloren / bey einer namhafften Gelt peen / halb vnserm Fisco, vnd die ander helffte der anruffenden Parthey zubezalen / gebotten werden soll / das er in einer bestimpten zeit (so jhm derhalben anzusetzen / vnd zu benennen ist) dem gesprochen Vrtheil parire / vnd volnziehung thue / Oder / wo er das in angesetzter zeit nicht thette / sondern darinn vngehorsam / vnd seumig erscheinen würde / alß dann auff einen andern bestimpten Tag an vnserm Hoffgericht zuerscheinen zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam in die Comminierte peen gefallen sein / erkleren vnd erkennen.

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[59/0133] LXXI. DIeweil das fürnembst Stück der Justitien an der Execution gesprochener Vrtheiln gelegen ist / vnd wir endtlich gemeindt seindt / der Justitien jhren gestracken lauff zulassen vnd zufördern / Derhalben ordnen vnd setzen wir / So ein Vrtheil / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht gesprochen vnd ergangen / vnd daruon nicht appelliert / oder derselben appellation nicht stadt gegeben / oder so deren deferirt worden / vnd volgendts renunciert / die verlassen vnd deserirt worden were / Das in solchen fellen die obliegendt Parthey vmb execution vnd volnziehung der Vrtheil / vor vnserm Fürstlichen Hoffgericht angericht anruffen / executoriales, vnd volnstreckungsbrieff bitten vnd erlangen möge / in welchem dem Wiedertheil / so die Vrtheil verloren / bey einer namhafften Gelt peen / halb vnserm Fisco, vnd die ander helffte der anruffenden Parthey zubezalen / gebotten werden soll / das er in einer bestimpten zeit (so jhm derhalben anzusetzen / vnd zu benennen ist) dem gesprochen Vrtheil parire / vnd volnziehung thue / Oder / wo er das in angesetzter zeit nicht thette / sondern darinn vngehorsam / vnd seumig erscheinen würde / alß dann auff einen andern bestimpten Tag an vnserm Hoffgericht zuerscheinen zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam in die Comminierte peen gefallen sein / erkleren vnd erkennen. Vnd so die verlüstig Parthey / wie obstehet / jhres vn-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/133>, abgerufen am 24.11.2024.