Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden. Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen. gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden. Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0134"/> gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner <hi rendition="#i">Executorial</hi>, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden.</p> <p>Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts <hi rendition="#i">Executorial</hi>, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der <hi rendition="#i">Executor</hi> seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts <hi rendition="#i">Fiscal</hi>, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0134]
gehorsambs halben in die Comminierte peen erkandt worden ist / mag die obsiegendt Parthey zuferner volnzeichung der Vrtheil / auch bezalung der erhalten peen / ferner Executorial, vnd Gebotsbrieff an vnsere Amptleut vnd Richter / da das gut / darumb der Streidt gewesen / gelegen / oder die Person / wieder welche das Vrtheil ergangen / vnter vns wohn / vnd Seßhafftig / wie Recht ist begeren / die sollen alß dann derselben Parthey von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern gegeben / vnd mitgetheilet werden.
Vnd befehlen darauff hiemit / vnd in Krafft dieser Ordnung / allen vnsern Amptleuten / Vögten / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Befehlhabern / Verwandten / vnd Vnterthanen / das ein jeder / der also durch vnsers Hoffgerichts Executorial, vnd Gebotsbrieffe ersucht / vnd einichem Theil zur Execution erlangter Vrtheil zuuerhelffen angelangt wirdt / das er demselben ohne welgerung nachkomme / vnd sich daran weder Lieb / Gunst / Freundtschafft / oder wie das sein möchte / verhindern lasse / bey vermeidung vnser schweren Vngnade vnd Straff / auch der peen jhme durch vnser Hoffgericht gedrewet / die auch im fall der Executor seumig würde / durch vnsers Hoffgerichts Fiscal, eingefördert / vnd vnnachleßig eingebracht werden sollen. Wie dann vnser geliebter Herr vnd Vatter Gottseliger gedechtniß / solchs in einem sonderlichen gedruckten Mandat durch diß gantze Fürstenthumb / an alle Stende vnd Ampten hiebeuor Anno etc. 59. gelangen hat lassen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/134>, abgerufen am 16.02.2025. |