Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
LXXII.

ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.

Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.

Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

LXXII.

ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten.

Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen.

Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0137" n="61"/>
      </div>
      <div>
        <head>LXXII.<lb/></head>
        <p>ES sollen fürnemblich <hi rendition="#i">In personal</hi> Klagen / wo auff
                     erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den
                     verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die
                     Rechtliche gegebene vnd verordnete <hi rendition="#i">Executores,</hi> zum
                     fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff /
                     pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung
                     fürnemen / vnd gestatten.</p>
        <p>Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil
                     fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch
                     gesetzt) wircklich geschehen.</p>
        <p>Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding
                     zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd
                     gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum
                     ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die
                     liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen
                     werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden
                     gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[61/0137] LXXII. ES sollen fürnemblich In personal Klagen / wo auff erkante / vnd außgangene executorial / oder volnziehungs Brieff durch den verlüstigen theil der obsiegenden Parthey nicht billiche bezalung erfolgte / die Rechtliche gegebene vnd verordnete Executores, zum fürderlichsten auff desselben verlustigen Theils Haab vnd Güter angrieff / pfandung / vmbschlag / oder vergantung / volgender massen / weise / vnd ordnung fürnemen / vnd gestatten. Erstlich / wann der Beklagt ein gewiß ding zugeben / oder zuthun mit Vrtheil fellig erkandt worden / soll die volnziehung in dasselbig ding (alß hieoben auch gesetzt) wircklich geschehen. Were aber der Beklagte / oder verlustig Theil / nicht dermassen ein gewiß ding zuerstatten fellig gesprochen / also das die Execution nach gestaldt / vnd gelegenheit der Sachen in andern seinen Gütern beschehen müste / Alß dann zum ersten die fahrende Haab / vnd so dieselb nicht reichen würde / alß dann die liegende Güter / auch andere / so denen nach Recht vnd gewonheit verglichen werden / Vnd zu dem Dritten des Beklagten Schüldener / die der Schulden gestendig sein / gepfendet vnd angegriffen wer-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/137
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/137>, abgerufen am 21.11.2024.