Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.den / Es were dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen. Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd genommen werden. Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die verordneten Executores, die Sachen an vnser Hoffgericht weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen. Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten / vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt. den / Es were dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen. Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd genommen werden. Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die verordneten Executores, die Sachen an vnser Hoffgericht weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen. Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten / vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0138"/> den / Es were dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen.</p> <p>Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd genommen werden.</p> <p>Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die verordneten <hi rendition="#i">Executores,</hi> die Sachen an vnser Hoffgericht weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen.</p> <p>Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten / vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0138]
den / Es were dann im Rechten in sondern fellen anderst versehen.
Es soll aber in der pfandung vnd volnstreckung diese bescheidenheit gehalten werden / Das solche Gütter / so dem Beklagten am wenigsten schaden bringen / vnd doch dem Kleger zu volnziehung der Vrtheil genugsam seindt / angegriffen vnd genommen werden.
Vnd were es sach / Das jemandt erschiene / vnd die gepfendte Gütter für sein eigen Gut anspreche / zur zeit der Pfandung / oder darnach / so sollen die verordneten Executores, die Sachen an vnser Hoffgericht weisen / vnd remittirn / darüber nach ordnung der Rechten zuerkennen.
Wie aber / vnd mit was solennitet / maß / vnd gestalt / in obbestimpten puncten ferner procedirt vnd fürgefahren werden soll / lassen wir es bey eines jeden Gerichts / darunter der beklagte vnd verlierendt Theil gesessen / hergebrachtem gebrauch / vnd alter gewonheit bleiben. So fern die auch den gemeinen Rechten / vnd der vernünfftigen bescheidenheit nicht gantz vnd gar zu wieder seindt.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/138>, abgerufen am 16.02.2025. |