Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden. Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen. Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen. Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen. Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro- Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden. Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen. Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen. Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen. Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0140"/> <p>Für ein <hi rendition="#i">Sequestration,</hi> Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.</p> <p>Für <hi rendition="#i">Executorial,</hi> oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Immißion,</hi> oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.</p> <p>Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden.</p> <p>Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (<hi rendition="#i">literaemutui Compassus</hi>) Achtzehen Silbergroschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Compromiß,</hi> oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Remißum,</hi> Achtzehen Silbergroschen.</p> <p>Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen.</p> <p>Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0140]
Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.
Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.
Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden.
Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen.
Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/140>, abgerufen am 16.02.2025. |