Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers
Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA
auffgeschrieben werden sollen. LXXVIII. NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge. Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen / Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers
Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA
auffgeschrieben werden sollen. LXXVIII. NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge. Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0153" n="68"/> </div> <div> <head>Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen.<lb/></head> <head>LXXVIII.<lb/></head> <p>NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge.</p> <p>Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das <hi rendition="#i">Factum,</hi> vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [68/0153]
Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen.
LXXVIII.
NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge.
Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/153>, abgerufen am 17.06.2024. |