Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden. Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren. Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wann Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden. Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren. Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0154"/> dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden.</p> <p>Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren.</p> <p>Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel </p> </div> </body> </text> </TEI> [0154]
dardurch offtmalß die vorige Proceß annulliert / auffgehöben / vnd die Partheyen von newem zu procediern gedrungen werden.
Wöllen wir / vnd befehlen hiemit allen vnsern Amptleuten / Bürgermeistern / Richtern / Vögten / vnd den jenigen / so den Gerichten vorstehen / Es sey in Stedten / Ampten / Flecken / Dörffern / oder andern örthern / in vnserm Landt vnd Fürstenthumb / da Gericht gehalten werden / ernstlich / vnd bey peen nach ermeßigung der Sachen / vnd Partheyen gelegenheit / das sie hinfüro volgender gestaldt in den Sachen procedirn vnd verfahren.
Erstlich sollen vnser Haupt vnd Amptleute / auch die vom Adel / so Gericht haben / vnd von denen an vnß / alß an den Landtsfürsten appelliert wirdet / gleichsfalß von Bürgermeister vnd Rethen in den Stedten / wañ Klag an sie gelanget / auffs fürderlichst die Partheyen für sich bescheiden / gegen einander gütlich hören / vnd nach empfangenem nottürfftigem Bericht der Sachen / allen müglichen fleiß fürwenden / die Partheyen in der güte / zuuerhütung Vnkostens / vnd sonsten mehrer Vnraths / zuuertragen / sich auch darinn aller bescheidenheit befleißigen / vnd den Partheyen wieder die billicheit nichts anmuthen / abdringen / oder mit harten worten vnd vngestümmigkeit bedrawen / Sondern erbare / mügliche / vnd billiche Mittel
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/154>, abgerufen am 26.06.2024. |