Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren. Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden. Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summarie, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden. In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren. Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden. Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0156"/> <p>In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.</p> <p>Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden.</p> <p>Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen <hi rendition="#i">Summariè,</hi> auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0156]
In den Stedten aber / wöllen wir / das beide Bürgermeister / sampt etzlichen Rathspersonen nach notturfft des handels / in beysein deß Stadtschreibers die Sachen vornemen / vnd nicht mit wenigerm fleiß dahin bedacht sein / die Partheyen gütlich von einander zusetzen / Auch darüber jhr richtig Protocoll vnd Handelbuch / jhnen vnd jhrer gantzen Stadt vnd gemeiner Bürgerschafft zum besten / mit fleiß zuhalten / vnd zuuerwaren.
Do aber die güte zwischen den Partheyen / vber angewandten fleiß nicht hafften würde / Sollen sie zu Recht gewiesen / vnd beide Theil auff das nechst Gericht vorbescheiden werden.
Vnd soll auff den Landtgerichten / in Sachen Zwantzig Gülden / oder darunter biß auff Zehen Gülden obgeschriebener wehrung betreffendt / Klag vnd Antwort / vnd was weiter von den Partheyen fürgebracht wirdet / Auch gezeugniß / vnd Schrifftliche oder Brieffliche vrkunden / vnd das ander fürbringen Summariè, auch die Vrtheil durch den Ampt oder Gerichtsschreiber mit getrewem fleiß verzeichnet / vnd den Partheyen auff jhr erfordern Copey vmb jhre gebür / wie hernach volget / mitgetheilet werden.
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