Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.

Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.

Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.

Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken.

Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0157" n="70"/>
        <p>Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung
                     belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle
                     handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben /
                     vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der
                     schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen
                     mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein
                     Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen
                     verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns /
                     alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die <hi rendition="#i">Acta,</hi> wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht
                     vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd
                     schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen.</p>
        <p>Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd
                     sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht
                     erstrecken.</p>
        <p>Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten
                     fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt
                     gefahr / auff
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[70/0157] Aber in allen vnd jeden sachen / die vber Zwantzig gülden obgesetzter wehrung belangen / soll Klag / Antwort / beweisung / ein / vnd gegenrede / vnd alle handlung / wie die von beiden teilen fürgetragen / mit fleiß auffgeschrieben / vnd in allen Gerichten ein Schreiber / oder Vrtheiler vnd Beysitzer einer / der schreiben kan / gehalten / vnd jhme bey dem Eidt einbunden werden / den Sachen mit getrewem fleiß obzu sein / ein Parthey wie die ander / zumeinen / vnd sein Ampt seines besten vermögens zuuerwalten / damit die Vrtheiler gleichen verstandt vnd behalt des fürbringens haben / Vnd so die Sach volgendts für vns / alß Ober-Richtern / zur Appellation gereichet / sie die Acta, wie die vor jhnen verhandelt / an vnser Fürstlich Hoffgericht vberschicken / Auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere desto richtlicher vnd schleuniger volnfahrn / vnd darinn / was recht / erkennen vnd aussprechen mögen. Also soll es auch in vnsern Stedten / bey den Gerichten gehalten werden / vnd sonderlich in geringen Sachen / die sich vber Zwantzig Gülden guts Gelt nicht erstrecken. Würden aber wichtige Sachen fürfallen / die da nicht wol Mündtlich könten fürgebracht / gehandelt / noch darin wegen jhrer verwirrung vnd allerhandt gefahr / auff

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/157
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/157>, abgerufen am 23.11.2024.