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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden.

Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein.

Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.

Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden.

Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein.

Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.

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[0158] Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden. Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein. Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/158>, abgerufen am 23.11.2024.