Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden. Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein. Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen. Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden. Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein. Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0158"/> Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden.</p> <p>Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche <hi rendition="#i">declinatorias</hi> oder <hi rendition="#i">dilatorias exceptiones</hi> fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein.</p> <p>Auff solche erhebliche <hi rendition="#i">decnatorias</hi> oder <hi rendition="#i">dilatorias exceptiones,</hi> soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0158]
Mündtlich fürbringen geurtheilet werden / vnd der Rath auß bewegenden vrsachen vor rathsam ansehen / oder die Partheyen selbst darumb ansuchen würden / Schrifftlich gegeneinander zu procedieren / Soll jhnen der Schrifftlich Proceß volgender gestaldt vnd ordnung vngefehrlich zugelassen / vnd darinn gehalten werden.
Alß nemblich / Es soll der Kleger seine Klage Articuls weise geduppelt mit gnugsamer vollmacht seines Anwaldts / so fern er dardurch handeln liesse / vbergeben / dauon eine bey dem Gericht behalten / die ander aber dem Gegentheil zu gestellet werden / Darauff er inwendig Sechs Wochen / den nechsten nach vberantwortung / in Schrifften zu respondiern / vnd wofern er erhebliche declinatorias oder dilatorias exceptiones fürzuwenden hette / auff dem ersten Termin / alle zugleich fürzubringen schüldig sein.
Auff solche erhebliche decnatorias oder dilatorias exceptiones, soll der Kleger auff nechsten Termin / gleicher gestaldt jnnerhalb Sechs Wochen schrifftlich Repliciern / vnd keinem Theil in diesem Punct weitere Schrifft zugelassen sein / Sondern da beide Theil etwas weiters fürzubringen hetten / solchs auff dem Termin Mündtlich anzeigen / vnd die Sachen des puncten halben zu bescheide setzen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/158>, abgerufen am 26.06.2024. |