Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein. Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben. Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein. Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein. Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben. Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein. Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0159" n="71"/> <p>Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch <hi rendition="#i">Responsiones</hi> geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.</p> <p>Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche <hi rendition="#i">declinatorias</hi> oder <hi rendition="#i">dilatorias</hi> hette / So soll er auff dem ersten Termin <hi rendition="#i">Litem contestirn</hi> / vnd seine <hi rendition="#i">Responsiones</hi> mit gleichem gnugsamen gewaldt seines <hi rendition="#i">Procuratoris,</hi> wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.</p> <p>Hette auch der Beklagte <hi rendition="#i">reconuentionem</hi> oder <hi rendition="#i">exceptiones peremptorias,</hi> oder <hi rendition="#i">defensionales artieulos</hi> für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den <hi rendition="#i">Responsionibus,</hi> einzubringen schüldig sein.</p> <p>Darnach auff dem nechst volgenden Termin / soll der </p> </div> </body> </text> </TEI> [71/0159]
Darauff soll alßbaldt bescheidt gegeben werden / Ob solche eingewandte Exception erheblich / oder nicht / Do sie dann aberkandt / soll der Beklagte (wo nicht sonderliche vrsachen jhne entschüldigten) jhm die Gerichtskosten diß Puncten halben auffgelauffen / vertheilt werden / vnd auff nechsten Termin den Krieg Rechtens Mündtlich zubefestigen / auch Responsiones geduppelt einzubringen / vnd auff jeden Articul insonderheit durch das wort / glaubwahr / oder nichtwahr sein / ohn alle vnzuleßige anhenge zu antworten schüldig sein.
Im fall aber der Beklagte keine erhebliche vnd gründtliche declinatorias oder dilatorias hette / So soll er auff dem ersten Termin Litem contestirn / vnd seine Responsiones mit gleichem gnugsamen gewaldt seines Procuratoris, wie zuuor vom Kleger gesagt ist worden / vbergeben.
Hette auch der Beklagte reconuentionem oder exceptiones peremptorias, oder defensionales artieulos für zu wenden / dieselbigen soll er samptlich / oder ein jede sonderlich / ohn allen verzug vnd auffhalt der sachen / neben den Responsionibus, einzubringen schüldig sein.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/159>, abgerufen am 26.06.2024. |