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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Würde sich aber jemandt der Vrtheil / so also vor den Vndergerichten / oder in den Stedten gesprochen werden / auß rechtmeßigen Vrsachen beschweret befunden / Dem soll / laut dieser vnser Ordnung / an vns zu appellieren / beuor vnd frey stehen.

Vnd damit der Schreiber solcher Vndergericht desto besser zuhalten / vnd mehr fleiß bey den Sachen anwende / Wöllen wir / das allweg dem Schreiber vor anfang der Klag / von dem Kleger Zween / vnd von dem Beklagten ein Silbergrosch gegeben werde.

Aber in den Stedten / soll dem Stadtschreiber in anfang der Sachen von dem Kleger Drey / vnd von dem Beklagten Zween Silbergroschen / Vnd damit er in der gantzen Sachen desto fleißiger sey / vom werdt der Sachen je von einem Gülden einen groschen / (doch ausserhalb Copeyen gelt / vnd was jhm von Zeugen abzuhören / vnd sonsten / laut dieser vnser Ordnung gebürt) entrichtet vnd bezalet werden / Darfür soll er alles / das Gerichtlich fürgebracht wirdt (wie oben gemeldt) auffzuschreiben schüldig sein.

Würde sich aber jemandt der Vrtheil / so also vor den Vndergerichten / oder in den Stedten gesprochen werden / auß rechtmeßigen Vrsachen beschweret befunden / Dem soll / laut dieser vnser Ordnung / an vns zu appellieren / beuor vnd frey stehen.

Vnd damit der Schreiber solcher Vndergericht desto besser zuhalten / vnd mehr fleiß bey den Sachen anwende / Wöllen wir / das allweg dem Schreiber vor anfang der Klag / von dem Kleger Zween / vnd von dem Beklagten ein Silbergrosch gegeben werde.

Aber in den Stedten / soll dem Stadtschreiber in anfang der Sachen von dem Kleger Drey / vnd von dem Beklagten Zween Silbergroschen / Vnd damit er in der gantzen Sachen desto fleißiger sey / vom werdt der Sachen je von einem Gülden einen groschen / (doch ausserhalb Copeyen gelt / vnd was jhm von Zeugen abzuhören / vnd sonsten / laut dieser vnser Ordnung gebürt) entrichtet vnd bezalet werden / Darfür soll er alles / das Gerichtlich fürgebracht wirdt (wie oben gemeldt) auffzuschreiben schüldig sein.

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[73/0163] Würde sich aber jemandt der Vrtheil / so also vor den Vndergerichten / oder in den Stedten gesprochen werden / auß rechtmeßigen Vrsachen beschweret befunden / Dem soll / laut dieser vnser Ordnung / an vns zu appellieren / beuor vnd frey stehen. Vnd damit der Schreiber solcher Vndergericht desto besser zuhalten / vnd mehr fleiß bey den Sachen anwende / Wöllen wir / das allweg dem Schreiber vor anfang der Klag / von dem Kleger Zween / vnd von dem Beklagten ein Silbergrosch gegeben werde. Aber in den Stedten / soll dem Stadtschreiber in anfang der Sachen von dem Kleger Drey / vnd von dem Beklagten Zween Silbergroschen / Vnd damit er in der gantzen Sachen desto fleißiger sey / vom werdt der Sachen je von einem Gülden einen groschen / (doch ausserhalb Copeyen gelt / vnd was jhm von Zeugen abzuhören / vnd sonsten / laut dieser vnser Ordnung gebürt) entrichtet vnd bezalet werden / Darfür soll er alles / das Gerichtlich fürgebracht wirdt (wie oben gemeldt) auffzuschreiben schüldig sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/163>, abgerufen am 23.11.2024.