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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.

Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.

Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
LXXIX.

SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß

Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden.

Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge.

Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung.
LXXIX.

SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß

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[0164] Vnd so von dem Vndergericht appelliert / vnd die Acta von vnserm Hoffgericht durch Compulsorial gefördert / oder dem Appellanten auff sein begeren sonst mitgetheilet werden / soll der Appellant dem Schreiber außzuschreiben / für jedes Bladt / daran auff beiden seiten / Acht vnd Viertzig zeilen vngefehrlich geschrieben / einen Silbergroschen geben / vnd darüber nicht beschwert werden. Vnd so offt in Vndergerichten Vrtheil außzusprechen sein / sollen sie allwegen in Schrifften verfast / vnd abgelesen werden / darmit man dieselbig auff jedern fall der notturfft nach bekommen möge. Von haltung dieser Hoffgerichts Ordnung. LXXIX. SOlchs alles / wie hieuor von Titul / zu Tituln / vnd von Articul zu Articuln vermeldet vnd angezeiget ist / statuirn / ordnen / vnd setzen wir obgemelter Fürst Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. In der besten / bestendigsten form / weiß vnd maß / alß

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/164>, abgerufen am 24.11.2024.