Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher
gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300.
Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul
gedacht / von worten zu worten also lautendt: WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher
gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300.
Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul
gedacht / von worten zu worten also lautendt: WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0167" n="76"/> </div> <div> <head>Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt:<lb/></head> <p>WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff </p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0167]
Folget das Keyserlich Priuilegium / vnserm Herrn Vattern seliger vnd löblicher gedechtniss / Anno 1562. gegeben / Darinnen die Appellation in Sachen vnter 300. Goldtgülden werdt / abgeschnitten wirdet / Vnd dessen wir hieoben im 66. Titul gedacht / von worten zu worten also lautendt:
WIR Ferdinandt / von GOttes gnaden / erwelter Römischer Keyser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behem / Dalmatien / Croatien / vnd Schlauonien / etc. König / Infant in Hispanien / Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundi / zu Brabandt / zu Steyer / zu Karndten / zu Crain / zu Lützenburg / zu Würtenberg / Ober vnd Nieder Schlesten / Fürst zu Schwaben / Marggraff des Heiligen Römischen Reichs / zu Burgaw / zu Mehren / Obern vnd Niedern Laussnitz / Gefärster Graff
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/167>, abgerufen am 26.06.2024. |