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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-

zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-

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                     diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne
                     Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber
                     Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an
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                     verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre
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[0168] zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/168>, abgerufen am 24.11.2024.