Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder- zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0168"/> zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0168]
zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfierdt / zu Kiburg / vnd zu Görtz / etc. Landtgraff in Elsas / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salnitz etc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermenniglich / Das vns der Hochgeborne Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser lieber Oheim / vnd Fürst / vntertheniglich hat zuerkennen geben: Wiewol einem jeden an seinem Hoff / vnd andern Gerichten / in seinem Fürstenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stedten / vnd gebieten / fürderlich vnd gebürlich Recht wiederfahre / ergehe / vnd gestattet / vnd wissentlich an denselben Gerichten / in Rechten niemandts beschweret / So werde doch zu zeiten von denselben Gerichten durch jhre Vnderthanen auss keiner notturfft / sondern zu gefehrlichem verzug / verlengerung vnd aussflucht / des Rechtens / vnd vmb kleine geringe Sachen an vns / vnd vnser Keyserliche Kammergerichte / im Heiligen Reich zu appellieren vnterstanden / Darauss dann die volnziehung gerechter Vrtheilen verhindert werden / Auch dieselben seine Vnderthanen sich selbst / vnd jhre wieder-Partheyen / in mercklichen schaden vnd verder-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/168 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/168>, abgerufen am 29.06.2024. |