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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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GOtt gegünneter vnd angenommener Regierung vns angelegen sein lassen / in betrachtung / das vns anders nicht / tragenden Ampts halber gebüren wolt / Das erstlich die ehr Gottes / durch reine lehr / vnd aussbreitung seines H. Worts / vnd Euangeliums / in vnsern ererbten Landen / in Kirchen vnd Schulen gesucht / angerichtet / vnd befürdert möcht werden / zu welcher behueff wir dann mit Rath vnd zuthun dieser zeit fürnemer Theologen / ein Kirchen Ordnung verfassen vnd auss gehen haben lassen / nach welcher man sich in Geistlichen Sachen verhalten vnd richten sol. Nach solchem haben wir befunden / das zu erhaltung Weltlichs Regiments nichts dienlichers noch fürtreglichers ist / dann da die Iusticia mit gleicher wage aussgewogen / vnd jedermeniglich nach gleich vnd recht aussgetheilt / vnd administrirt wirdet / vnd das ohn die Justicien vnd gerechtigkeit kein Reich / Fürstenthumb / Stadt oder Commun / in langwirigem Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch betrachtende vnd erwegende / Weylant der Hochgeborn Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnser geliebter Herr vnd Vatter Christmilter vnd seliger gedechtnis / hat S. L. jren damals von Gott

GOtt gegünneter vnd angenommener Regierung vns angelegen sein lassen / in betrachtung / das vns anders nicht / tragenden Ampts halber gebüren wolt / Das erstlich die ehr Gottes / durch reine lehr / vnd aussbreitung seines H. Worts / vnd Euangeliums / in vnsern ererbten Landen / in Kirchen vnd Schulen gesucht / angerichtet / vñ befürdert möcht werden / zu welcher behueff wir dann mit Rath vnd zuthun dieser zeit fürnemer Theologen / ein Kirchen Ordnung verfassen vnd auss gehen haben lassen / nach welcher man sich in Geistlichen Sachen verhalten vnd richten sol. Nach solchem haben wir befunden / das zu erhaltung Weltlichs Regiments nichts dienlichers noch fürtreglichers ist / dann da die Iusticia mit gleicher wage aussgewogen / vnd jedermeniglich nach gleich vnd recht aussgetheilt / vnd administrirt wirdet / vnd das ohn die Justicien vnd gerechtigkeit kein Reich / Fürstenthumb / Stadt oder Commun / in langwirigem Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch betrachtende vnd erwegende / Weylant der Hochgeborn Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnser geliebter Herr vnd Vatter Christmilter vnd seliger gedechtnis / hat S. L. jren damals von Gott

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                     Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch
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[0004] GOtt gegünneter vnd angenommener Regierung vns angelegen sein lassen / in betrachtung / das vns anders nicht / tragenden Ampts halber gebüren wolt / Das erstlich die ehr Gottes / durch reine lehr / vnd aussbreitung seines H. Worts / vnd Euangeliums / in vnsern ererbten Landen / in Kirchen vnd Schulen gesucht / angerichtet / vñ befürdert möcht werden / zu welcher behueff wir dann mit Rath vnd zuthun dieser zeit fürnemer Theologen / ein Kirchen Ordnung verfassen vnd auss gehen haben lassen / nach welcher man sich in Geistlichen Sachen verhalten vnd richten sol. Nach solchem haben wir befunden / das zu erhaltung Weltlichs Regiments nichts dienlichers noch fürtreglichers ist / dann da die Iusticia mit gleicher wage aussgewogen / vnd jedermeniglich nach gleich vnd recht aussgetheilt / vnd administrirt wirdet / vnd das ohn die Justicien vnd gerechtigkeit kein Reich / Fürstenthumb / Stadt oder Commun / in langwirigem Standt bleiben / vnd erhalten werden mag / Solchs ohne zweiffel auch betrachtende vnd erwegende / Weylant der Hochgeborn Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnser geliebter Herr vnd Vatter Christmilter vnd seliger gedechtnis / hat S. L. jren damals von Gott

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/4>, abgerufen am 21.11.2024.