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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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befohlenen getrewen / vnd gehorsamen Vnterthanen zu gut / vnd damit sie durch gute Gerichts Ordnung zu gleich vnd recht förderlich / vnd zum schleunigsten kommen möchten / ein Hoffgericht / daran ordentlicher weise verfahren vnd procedirt solt werden / durch erfahrne vnd gelerte Rechts verstendige verfassen / vnd in Druck aussgehen lassen / welchs von damals noch lebender Key. May. durch ein sonderlich Indult confirmirt vnd bestetigt ist worden / jnhalt nechstfolgender Key. Confirmation / dasselbige Hoffgericht auch bissdahero in einem ziemlichen schwanck vnd vbung / nicht one der Partheyen nutz vnd frommen / gewesen vnd geblieben ist. Wann wir vns dann schüldig erkennen / den löblichen Fuessstapffen hoch gerümpter vnserer Voreltern / die gleichsfals etwan ein Hoffgericht binnen vnser Stadt Braunschweig in der Burck / auff dem Mosshauss verordnet gehabt / vnd halten lassen / nachzufolgen / Vnss auch / alss dem jetziger zeit (durch Göttliche gnad) regierendem Landtsfürsten / vnd diess orts ördentlicher Obrigkeit / obgelegen sein wil / die ernstliche versehung zuthun / damit auch in Politischen sachen einem jeden hohes vnd Niedern Standts / der es begeren ist / gleichmessig Recht wiederfahren möge / vnd keiner dem an-

befohlenen getrewen / vnd gehorsamen Vnterthanen zu gut / vnd damit sie durch gute Gerichts Ordnung zu gleich vnd recht förderlich / vnd zum schleunigsten kommen möchten / ein Hoffgericht / daran ordentlicher weise verfahren vnd procedirt solt werden / durch erfahrne vnd gelerte Rechts verstendige verfassen / vnd in Druck aussgehen lassen / welchs von damals noch lebender Key. May. durch ein sonderlich Indult confirmirt vnd bestetigt ist worden / jnhalt nechstfolgender Key. Confirmation / dasselbige Hoffgericht auch bissdahero in einem ziemlichen schwanck vnd vbung / nicht one der Partheyen nutz vnd frommen / gewesen vnd geblieben ist. Wann wir vns dann schüldig erkennen / den löblichen Fuessstapffen hoch gerümpter vnserer Voreltern / die gleichsfals etwan ein Hoffgericht binnen vnser Stadt Braunschweig in der Burck / auff dem Mosshauss verordnet gehabt / vnd halten lassen / nachzufolgen / Vnss auch / alss dem jetziger zeit (durch Göttliche gnad) regierendem Landtsfürsten / vnd diess orts ördentlicher Obrigkeit / obgelegen sein wil / die ernstliche versehung zuthun / damit auch in Politischen sachen einem jeden hohes vnd Niedern Standts / der es begeren ist / gleichmessig Recht wiederfahren möge / vnd keiner dem an-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/5>, abgerufen am 21.11.2024.