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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.

So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.

Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
XXVI

möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.

So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.

Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
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[19/0053] möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen. XXVI

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/53>, abgerufen am 21.11.2024.