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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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SO jemandt Ladung / Compulsorial / Inhibition / Mandata / oder andere Proceß / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht außbringen vnd erlangen wil / soll er das in Schrifften / durch ein Supplication / von einem desselben vnsers Hoffgerichts geschwornen Aduocaten / Procuratorn / oder der Parthey selbst vnterschrieben / fürbringen.

Vnd soll in der Supplication / darin Ladung zu erster Instantz / oder rechtfertigung begert wirdet / die Sache mit vrsachen der förderung / darumb der beklagt geladen wirdt / dermassen klerlich / vnd deutlich gesetzt vnd vermeldet werdrn / das die Citation darauß genommen / vnd also gestellt / darmit der citirt gnugsamen bericht / warumb er fürgeladen / empfahen / vnd sich der antwort auß vnwissenheit desterminder zuentschüldigen haben mög. Aber in appellation sachen / soll in der Ladung die ergangene Vrtheil / beschwerung / bescheidt / oder vngefehrlicher derselben inhalt einuerleibt werden.

Vnd sollen die ladungen / deßgleichen alle andere Proceß / vnter vnserm namen / Titel / vnd vnsers Hoffgerichts Secret außgehen / vnd sonderlich in den Vrtheilsbrieffen / vnsere Hoffrichter / vnd Vrtheiler / mit jhrem Tauff vnd zunamen gesetzt werden.

Item / es sollen die citationes, vnd ladungen / allweg Peremptorie, vnd zu früer Tagzeit gesetzt werden / doch also / das die tag vnd zeit / so in der ladung bestimpt / in drey terminen

SO jemandt Ladung / Compulsorial / Inhibition / Mandata / oder andere Proceß / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht außbringen vnd erlangen wil / soll er das in Schrifften / durch ein Supplication / von einem desselben vnsers Hoffgerichts geschwornen Aduocaten / Procuratorn / oder der Parthey selbst vnterschrieben / fürbringen.

Vnd soll in der Supplication / darin Ladung zu erster Instantz / oder rechtfertigung begert wirdet / die Sache mit vrsachen der förderung / darumb der beklagt geladen wirdt / dermassen klerlich / vnd deutlich gesetzt vnd vermeldet werdrn / das die Citation darauß genommen / vnd also gestellt / darmit der citirt gnugsamen bericht / warumb er fürgeladen / empfahen / vnd sich der antwort auß vnwissenheit desterminder zuentschüldigen haben mög. Aber in appellation sachen / soll in der Ladung die ergangene Vrtheil / beschwerung / bescheidt / oder vngefehrlicher derselben inhalt einuerleibt werden.

Vnd sollen die ladungen / deßgleichen alle andere Proceß / vnter vnserm namen / Titel / vnd vnsers Hoffgerichts Secret außgehen / vnd sonderlich in den Vrtheilsbrieffen / vnsere Hoffrichter / vnd Vrtheiler / mit jhrem Tauff vnd zunamen gesetzt werden.

Item / es sollen die citationes, vnd ladungen / allweg Peremptoriè, vnd zu früer Tagzeit gesetzt werden / doch also / das die tag vnd zeit / so in der ladung bestimpt / in drey terminen

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[0054] SO jemandt Ladung / Compulsorial / Inhibition / Mandata / oder andere Proceß / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht außbringen vnd erlangen wil / soll er das in Schrifften / durch ein Supplication / von einem desselben vnsers Hoffgerichts geschwornen Aduocaten / Procuratorn / oder der Parthey selbst vnterschrieben / fürbringen. Vnd soll in der Supplication / darin Ladung zu erster Instantz / oder rechtfertigung begert wirdet / die Sache mit vrsachen der förderung / darumb der beklagt geladen wirdt / dermassen klerlich / vnd deutlich gesetzt vnd vermeldet werdrn / das die Citation darauß genommen / vnd also gestellt / darmit der citirt gnugsamen bericht / warumb er fürgeladen / empfahen / vnd sich der antwort auß vnwissenheit desterminder zuentschüldigen haben mög. Aber in appellation sachen / soll in der Ladung die ergangene Vrtheil / beschwerung / bescheidt / oder vngefehrlicher derselben inhalt einuerleibt werden. Vnd sollen die ladungen / deßgleichen alle andere Proceß / vnter vnserm namen / Titel / vnd vnsers Hoffgerichts Secret außgehen / vnd sonderlich in den Vrtheilsbrieffen / vnsere Hoffrichter / vnd Vrtheiler / mit jhrem Tauff vnd zunamen gesetzt werden. Item / es sollen die citationes, vnd ladungen / allweg Peremptoriè, vnd zu früer Tagzeit gesetzt werden / doch also / das die tag vnd zeit / so in der ladung bestimpt / in drey terminen

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/54>, abgerufen am 24.11.2024.