Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von beweisung durch brieffliche Vrkunden. LI. ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag. Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein. Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe. Von beweisung durch brieffliche Vrkunden. LI. ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag. Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein. Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0094"/> </div> <div> <head>Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.<lb/></head> <head>LI.<lb/></head> <p>ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag.</p> <p>Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein.</p> <p>Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0094]
Von beweisung durch brieffliche Vrkunden.
LI.
ES begibt sich offt / das der Kleger / oder Antworter keine Zeugen hat / durch die er sein klag / oder Exception / vnd gegenwehr beweisen möge / er hat aber Instrumenta / Bücher / Brieff / vnd deßgleichen / auß welchen sein Intention gleich so wol beybracht / vnd bewiesen werden mag.
Derhalben ordnen vnd wöllen wir / da der Kleger oder Antworter sein klag / oder Exception / durch Instrumenta / Brieff / vnd Siegel / Handtschrifften / Salbücher / Register / oder andere brieffliche Vrkunden beybringen wolt / oder auch zu hülff der Zeugen sage / einlegen / das sie es thun nögen vnd sollen / in zeiten vnd dilationen / so jhnen / wie nechst gemelt / gegeben vnd zugelassen sein.
Es mögen auch solche brieffliche vrkunden / hernach / vnd biß zu beschluß der sachen eingebracht werden / doch so fern der einbringendt theil mit seinem Eidt bethewren / vnd erhalten mag / Das er solche Brieff gefehrlicher weiß / oder sein Wiedertheil dadurch in weitern kosten zuführen / nicht hinderhalten habe.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/94>, abgerufen am 16.02.2025. |