Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht. Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll. Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde. Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht. Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll. Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0095" n="40"/> <p>Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht.</p> <p>Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / <hi rendition="#i">Acta</hi> vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll.</p> <p>Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0095]
Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht.
Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll.
Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |