Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA
genandt. LII. SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen. Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden. Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA
genandt. LII. SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen. Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0096"/> </div> <div> <head>Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.<lb/></head> <head>LII.<lb/></head> <p>SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (<hi rendition="#i">Si sint Instrumenta communia</hi>,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.</p> <p>Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
Von fürbringung gemeiner Brieffen vnnd Vrkunden / INSTRVMENTA COMMVNIA genandt.
LII.
SO auch ein Parthey im Rechten anzeucht / das bey seinem Gegentheil Vrkunden / Brieffe / Bücher / Register / oder Schrifften sein / vnd begert die in Gericht zubringen / vnd zuedirn / Wo dann solche Vrkunden / Brieff / Bücher / oder Register / jr beider gemein seindt (Si sint Instrumenta communia,) so ist die Wiederparthey pflichtig / die in Gericht zubringen / besichtigen / verlesen / vnd verhören zulassen.
Doch soll hierinn diese bescheidenheit gehalten werden / So die Bücher / Brieff / oder dergleichen / weitleufftig Schrifften weren / die auch anders / vnd geheime ding inhielten / Das alß dann mit gebürlichem fleiß die Articul / so gemein seindt / von Erbarn Personen / sonderlich darzu geordnet / ausser dem Original gezogen werden / vnd soll solchem Extract / so viel vnd recht ist / wie auch dem Original selbst / glauben gegeben werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/96>, abgerufen am 16.02.2025. |