Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen. Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln. LIII. SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden. Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen. Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen. Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln. LIII. SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden. Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0097" n="41"/> <p>Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern <hi rendition="#i">Integras copias</hi> haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.</p> </div> <div> <head>Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.<lb/></head> <head>LIII.<lb/></head> <p>SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.</p> <p>Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd <hi rendition="#i">per generalia</hi> beschliessen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0097]
Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.
Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.
SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.
Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/97>, abgerufen am 16.02.2025. |