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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete.

Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.

Von Einreden wieder der Zeugen Personen.
LIIII.

OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-

So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete.

Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.

Von Einreden wieder der Zeugen Personen.
LIIII.

OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-

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[0098] So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete. Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde. Von Einreden wieder der Zeugen Personen. LIIII. OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/98>, abgerufen am 21.11.2024.