Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.

Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.

Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse.

Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden.

Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.

Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse.

Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0099" n="42"/>
zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen
                     ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher
                     seiner exception / vnd einred zugelassen werden.</p>
        <p>Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht
                     protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung
                     wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren
                     / Der soll mit seiner Exception <hi rendition="#i">contra personas testium</hi>,
                     nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff
                     das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher /
                     oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe.</p>
        <p>Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das
                     weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit
                     aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten /
                     darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben
                     werden / vnd also <hi rendition="#i">Lis ex lite</hi> erwachse.</p>
        <p>Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht
                     von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem <hi rendition="#i">Producenten</hi> oder Zeugenführer seiner selb geführten
                     zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[42/0099] zeigen möchte / das er die anfechtung der Zeugen Personen ailererst nach eröffneter kundtschafft erfahren hette / der soll zu solcher seiner exception / vnd einred zugelassen werden. Ob sich aber jemandt vor eröffnung der Zeugen sage / jnmassen obstehet / nicht protestiert hette / oder nicht gnugsam anzeigen könte / das er die anfechtung wieder der Zeugen Person allererst / nach publicierung der Zeugen sagen erfahren / Der soll mit seiner Exception contra personas testium, nicht mehr zugelassen werden / er schwere dann zuuor ein Eidt zu GOtt / vnd auff das Heilig Euangelium / das er dieselbig Exception nicht arger / gefehrlicher / oder boßhafftiger weiß fürgenommen habe. Ausser was vrsachen aber wieder der Zeugen Person einreden geschehen mögen / das weisen die gemeinen geschrieben Recht gnugsam auß / dahin gezogen. Insonderheit aber soll der excipierende theil sich aller bescheidenheit hierinnen verhalten / darmit auß solchen einreden nicht vrsach zu weiterm Zanck vnd Hader möge gegeben werden / vnd also Lis ex lite erwachse. Vnd was alhie von einreden wieder der Zeugen Personen vermeldet / Das soll nicht von denen Zeugen / die einer selbst gestelt / verstanden werden / dann dem Producenten oder Zeugenführer seiner selb geführten zeugen Personen anzufechten / von dem Rechten nicht zugelassen wirdt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/99
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/99>, abgerufen am 21.11.2024.