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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge.

CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter.
I.

MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde.

II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden.

Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge.

CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter.
I.

MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde.

II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden.

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[11/0011] Erkundigung und erhaltenen näheren information die völlige Bewandniß an Uns oder Unser Geheimbten-Rahts-Collegium bringen / damit solchen gefährlichen Bewegungen zeitig gesteuert / die reine Lehre aber gerettet und bewahret werden möge. CAP. II. Von Besetzung der Kirchen-Aembter. I. MAnn bey denen Kirchen in Unsern Fürstenthumen und Landen die Prediger mit Tode abgehen und die Pfarren vacant werden / so sollen unser Superintendenten zeitige Versehung thun / daß von denen benachbahrten Predigern das Kirchen-Ambt in allen Stücken so lang / bis die vacants wieder ersetzet / verrichtet werde. II. Bey wieder Besetzung solcher erledigten Pfarren sollen denen Patronis ihre wol hergebrachte jura Patronatus und in specie daß in denen Rechten gesetzte fatale praesentandi ohngekräncket gelassen / wann aber solcher peremtorischer terminus ohn vorher bey Uns oder Unserm Consistorio aus erweißlichen Behinderungs-Ursachen erhaltene extension vergeblich abgelauffen / so dann soll mit Ersetzung der Pfarr Unserntwegen ex jure devoluto ohnverzüglich verfahren werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/11>, abgerufen am 03.12.2024.