Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll. IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll. IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0012" n="12"/> <p>III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll.</p> <p>IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder </p> </div> </body> </text> </TEI> [12/0012]
III. So bald nun Uns oder unserem Consistorio eine praesentation eingesandt / wie auch / wann behueff der Uns allein zustehenden Pfarren wir entweder einen von Uns selbsten aus sonderbahrer Bewegniß ernandten oder einen Uns von Unserm Consistorio unterthänigst vorgeschlagenen Candidatum an dasselbe remittiren werden / so soll solchem Candidato eine gewisse Zeit zu Einbringung glaubwürdiger Zeugnissen von seinen Herkommen / Erudition, Leben und Wandel angesetzet / und darauf ferner nach Befinden das gewöhnliche Examen mit demselben fürgenommen werden / wann er dann nach allen requisitis zum Kirchen-Ambt geschickt zu seyn befunden worden / so soll der Superintendens des Orts ihn eine so genandte Probe-Predigt in der vacirenden Pfarr-Kirche abzulegen anweisen / und wann er vernimmt daß die Gemeine mit seinen Gaben ziemlich zufrieden / selbige wegen der gewöhnlichen vocation erinnern und nebst gehöriger relation den Candidatum hinwieder an Unser Consistorium zu Erlangung der ordination und introduction verweisen / mit welchen actibus sodann nach der Form / wie in denen Agendis, Capite von ordination und introduction der Prediger / mit mehren geordnet / gebührlich lich verfahren werden soll.
IV. Wann aber eine ziemlich austrägliche Pfarr in Unsern Städten oder auch auf dem Lande sich eröffnen würde / so soll zu deren wieder Besetzung nicht so gleich ein junger Candidatus admittiret / sondern zuvor von Unsern Consistorio geurtheilet werden / ob etwa ein oder
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |