Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten / 1. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester / 2. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder / 3. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe / 4. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer. Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen. V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten / 1. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester / 2. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder / 3. Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe / 4. Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer. Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen. V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695. VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0111" n="111"/> </div> <div> <head>Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten /<lb/></head> </div> <div> <head>1.<lb/></head> <p>Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester /</p> </div> <div> <head>2.<lb/></head> <p>Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder /</p> </div> <div> <head>3.<lb/></head> <p>Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe /</p> </div> <div> <head>4.<lb/></head> <p>Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer.</p> <p>Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen.</p> </div> <div> <head>V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695.<lb/></head> <p>VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes </p> </div> </body> </text> </TEI> [111/0111]
Wegen naher Schwägerschafft können und sollen einander nicht heyrahten /
1.
Der Mann seiner verstorbenen Frauen Schwester /
2.
Die Frau ihres verstorbenen Mannes Bruder /
3.
Der Mann seiner verstorbenen Frauen Bruders Wittwe /
4.
Die Frau ihres verstorbenen Mannes Schwester nachgelassenen Wittwer.
Gleichwie aber alle Casus prohibiti nicht füglich allhier specifice exprimiret und angeführet werden können; Also werden die Pastores jeder Orten hiebey erinnert daß / wann bey ihnen solche Fälle fürkommen solten / wobey nach Anleitung abgesetzter Regulen sich einiger Zweiffel fünde / sie davon an das Fürstliche Consistorium gebührend referiren und daselbst die decision erwarten sollen.
V. Fürstliche Declaration in Ehe-Sachen. de Ao. 1695.
VOn GOttes Gnaden Wir Rudolph Augusts und Anthon Ulrich / Gebrüdere / Hertzoge zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Fügen allen und jeden Unseren Unterthanen / Civil- und Militair-Bedienten / auch übrigen Angehörigen / wes
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/111>, abgerufen am 16.02.2025. |