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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Standes die seyn mögen / hiemit zu wissen / daß obwol nicht nur aus Göttlicher heiliger Schrifft und allgemeinen beschriebenen Rechten / sondern auch Unser Fürstlichen Kirchen-Ordnung und Verlöbniß-Constitution, einen jeden nicht unbekandt seyn soll / daß man von denen darinnen specificirten / vornemlich aber in GOTTes Wort selbst hoch-verbohtenen Gradibus zu heyrahten abstrahiren solle / es dennoch leyder! die Erfahrung öffters gegeben / welcher Gestalt Wir über einige in andern Grad nngleicher Linie der Schwägerschafft vorzunehmende Verehligung zu dispensiren verschiedentlich in Unterthänigkeit imploriret worden; Wir auch vor diesen aus bewegenden Ursachen und mit unterlauffenden Umständen ein- und andermahl zwischen solchen Persohnen / die zwar denen Worten nach nicht expresse, wol aber denen daselbst befindlichen Gradibus und deren Gleichheit nach verboten / die Ehe gewilliget / und daß solche Persohnen in vorerwehnten Grad der Schwägerschafft sich ehligen / und ihre angefangene Ehe durch Priesterliche Copulation vollenziehen dürffen geschehen lassen. Nachdem Wir jedoch auf Einraht Unsers Fürstlichen Consistorii und anderer vornehmen Theologorum führohin in solchen und dergleichen Fällen mehr zu dispensiren und die Heyrahten zu verstatten nicht unbillig Bedencken tragen / sondern wollen zu Erhaltung mehrer Zucht und Ehrbarkeit / auch um Abwendung des von GOtt selbst darauf gesetzten Fluchs und Unsegens / sowol denen Persohnen / die im dritten Buch Mosis am 18. und 20. Capituln erzehlet werden / als auch denen so in gleichen Gradibus sich befinden / und in specie denen / so im andern Grad ungleicher Linie der Schwägerschafft / oder auch wol gar näher einander zu gethan und verwandt seyn / ins künfftige keine dispensation mehr wiederfahren lassen. Und damit nun ein jeder sich um so vielmehr dafür zu hüten wissen möge / der etwa seiner Mutter Brudern Wittwe (denn des Vatern Brudern Wittwe zu heyrahten / ist ausdrücklich in GOTTes Wort schon verbohten) oder seines Schwieger-Vatern / oder seiner Schwieger-Mutter Schwester / oder seiner vorigen Frauen Brudern- -

Standes die seyn mögen / hiemit zu wissen / daß obwol nicht nur aus Göttlicher heiliger Schrifft und allgemeinen beschriebenen Rechten / sondern auch Unser Fürstlichen Kirchen-Ordnung und Verlöbniß-Constitution, einen jeden nicht unbekandt seyn soll / daß man von denen darinnen specificirten / vornemlich aber in GOTTes Wort selbst hoch-verbohtenen Gradibus zu heyrahten abstrahiren solle / es dennoch leyder! die Erfahrung öffters gegeben / welcher Gestalt Wir über einige in andern Grad nngleicher Linie der Schwägerschafft vorzunehmende Verehligung zu dispensiren verschiedentlich in Unterthänigkeit imploriret worden; Wir auch vor diesen aus bewegenden Ursachen und mit unterlauffenden Umständen ein- und andermahl zwischen solchen Persohnen / die zwar denen Worten nach nicht expressè, wol aber denen daselbst befindlichen Gradibus und deren Gleichheit nach verboten / die Ehe gewilliget / und daß solche Persohnen in vorerwehnten Grad der Schwägerschafft sich ehligen / und ihre angefangene Ehe durch Priesterliche Copulation vollenziehen dürffen geschehen lassen. Nachdem Wir jedoch auf Einraht Unsers Fürstlichen Consistorii und anderer vornehmen Theologorum führohin in solchen und dergleichen Fällen mehr zu dispensiren und die Heyrahten zu verstatten nicht unbillig Bedencken tragen / sondern wollen zu Erhaltung mehrer Zucht und Ehrbarkeit / auch um Abwendung des von GOtt selbst darauf gesetzten Fluchs und Unsegens / sowol denen Persohnen / die im dritten Buch Mosis am 18. und 20. Capituln erzehlet werden / als auch denen so in gleichen Gradibus sich befinden / und in specie denen / so im andern Grad ungleicher Linie der Schwägerschafft / oder auch wol gar näher einander zu gethan und verwandt seyn / ins künfftige keine dispensation mehr wiederfahren lassen. Und damit nun ein jeder sich um so vielmehr dafür zu hüten wissen möge / der etwa seiner Mutter Brudern Wittwe (denn des Vatern Brudern Wittwe zu heyrahten / ist ausdrücklich in GOTTes Wort schon verbohten) oder seines Schwieger-Vatern / oder seiner Schwieger-Mutter Schwester / oder seiner vorigen Frauen Brudern- -

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[121/0112] Standes die seyn mögen / hiemit zu wissen / daß obwol nicht nur aus Göttlicher heiliger Schrifft und allgemeinen beschriebenen Rechten / sondern auch Unser Fürstlichen Kirchen-Ordnung und Verlöbniß-Constitution, einen jeden nicht unbekandt seyn soll / daß man von denen darinnen specificirten / vornemlich aber in GOTTes Wort selbst hoch-verbohtenen Gradibus zu heyrahten abstrahiren solle / es dennoch leyder! die Erfahrung öffters gegeben / welcher Gestalt Wir über einige in andern Grad nngleicher Linie der Schwägerschafft vorzunehmende Verehligung zu dispensiren verschiedentlich in Unterthänigkeit imploriret worden; Wir auch vor diesen aus bewegenden Ursachen und mit unterlauffenden Umständen ein- und andermahl zwischen solchen Persohnen / die zwar denen Worten nach nicht expressè, wol aber denen daselbst befindlichen Gradibus und deren Gleichheit nach verboten / die Ehe gewilliget / und daß solche Persohnen in vorerwehnten Grad der Schwägerschafft sich ehligen / und ihre angefangene Ehe durch Priesterliche Copulation vollenziehen dürffen geschehen lassen. Nachdem Wir jedoch auf Einraht Unsers Fürstlichen Consistorii und anderer vornehmen Theologorum führohin in solchen und dergleichen Fällen mehr zu dispensiren und die Heyrahten zu verstatten nicht unbillig Bedencken tragen / sondern wollen zu Erhaltung mehrer Zucht und Ehrbarkeit / auch um Abwendung des von GOtt selbst darauf gesetzten Fluchs und Unsegens / sowol denen Persohnen / die im dritten Buch Mosis am 18. und 20. Capituln erzehlet werden / als auch denen so in gleichen Gradibus sich befinden / und in specie denen / so im andern Grad ungleicher Linie der Schwägerschafft / oder auch wol gar näher einander zu gethan und verwandt seyn / ins künfftige keine dispensation mehr wiederfahren lassen. Und damit nun ein jeder sich um so vielmehr dafür zu hüten wissen möge / der etwa seiner Mutter Brudern Wittwe (denn des Vatern Brudern Wittwe zu heyrahten / ist ausdrücklich in GOTTes Wort schon verbohten) oder seines Schwieger-Vatern / oder seiner Schwieger-Mutter Schwester / oder seiner vorigen Frauen Brudern- -

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/112>, abgerufen am 21.11.2024.