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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl.

LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707.

Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.

XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl.

LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

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[133/0124] erfahret / solches ohnverzüglich anhero zu referiren habt. Geben Wolffenbüttel den 3. Jun. 1707. Fürstl. Braunschw. Lüneburg. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XIII. Weiland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschweig und Lüneburg vor Jahren an ein und andern Beambten abgelassener Landes-Fürstlicher Befehl. LIeber Getreuer etc. Nachdem bey Unsern Consistorio zu unterschiedlichenmahlen von denen Pastoribus Beschwerden und Klagen deßhalben einkommen / daß bey dem Mist-Abfahren und Pflügen sie nicht allein grosse Unkosten aufwenden / sondern auch allerhand Ungelegenheit daher / daß in ihren Häusern solche Sauff-Gelage in ihren Beywesen jedesmahl gehalten wurden / über sich nehmen müssen. Wenn Wir nun solche Mist- und Pflug-Gelage in der Pastoren Häusern hinführo aus angeführten und mehren uns dazu bewegenden Ursachen zu dulden oder nachzugeben gar nicht gemeinet: Als ist unser ernster Wille und Befehl / daß du Unsern dir anvertraueten Unterthanen / weil es des Orts also hergebracht / andeutest daß sie zwar ferner dem Pastori, gleichwie vorhin / den Mist zu rechter Zeit von ihren Pfarr-Höfen abfahren / auch den Acker zu rechter Zeit pflügen / die Pflug- oder Mist-Fuhr-Gelage aber nicht in den Pfarr-Häusern anstellen / sondern allerdings zufrieden seyn sollen / wenn ihnen von dem Priester ein halb Faß Bier und das Morgen-Brod gegeben / und solches in einem und andern Hause zu verzehren und auszutrincken freygestellet wird.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/124>, abgerufen am 21.11.2024.