Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Solten aber die Leute wegen dieser Veränderung denen Priestern ihren Acker entweder gar nicht / oder nicht zur rechten Zeit pflügen / und den Mist abfahren wollen / wie es vorhin an jedem Orte hergebracht und gehalten / Alsdenn sollen sie wegen solches Ungehorsahms und Versäumniß dem Priester den daher verursachten Schaden und Abgang erstatten / und dabeneben annoch in willkührlicher Straffe verfallen seyn. Solches ist Unser ernster Wille und Meynunge / und hast dich darnach zu achten; Datum in Unsrer Vestung Wolffenbüttel / den 28. Augusti 1651. Augustus / H. z. B. u. L. XIV. Fürstl. Consistorial-Ausschreiben an alle General-Superintendenten. Daß auf denen Dörffern auch den Sommer über / (jedoch die Erndte-Zeit ausgenommen) des Tages zweymahl Schuel gehalten werden soll. WEil man hin und wieder von denen Kirchen-Visitationen vernehmen muß / wie die Kinder-Zucht auf den Landen insonderheit daher in Abgang gerahte und die Jugend bey denen Catechismus-Lehren und examinibus so schlecht befunden werde / daß die Eltern die Kinder des Sommers nicht zur Schulen schicken / und diese des Sommers in solcher Zeit gantz wieder vergessen was ihnen des Winters durch grosse Mühe etwa beygebracht worden / und dann die Nohtdurfft erfodert daß deßhalb nöhtige Versehung geschehe; Als befehlen Nahmens Solten aber die Leute wegen dieser Veränderung denen Priestern ihren Acker entweder gar nicht / oder nicht zur rechten Zeit pflügen / und den Mist abfahren wollen / wie es vorhin an jedem Orte hergebracht und gehalten / Alsdenn sollen sie wegen solches Ungehorsahms und Versäumniß dem Priester den daher verursachten Schaden und Abgang erstatten / und dabeneben annoch in willkührlicher Straffe verfallen seyn. Solches ist Unser ernster Wille und Meynunge / und hast dich darnach zu achten; Datum in Unsrer Vestung Wolffenbüttel / den 28. Augusti 1651. Augustus / H. z. B. u. L. XIV. Fürstl. Consistorial-Ausschreiben an alle General-Superintendenten. Daß auf denen Dörffern auch den Sommer über / (jedoch die Erndte-Zeit ausgenommen) des Tages zweymahl Schuel gehalten werden soll. WEil man hin und wieder von denen Kirchen-Visitationen vernehmen muß / wie die Kinder-Zucht auf den Landen insonderheit daher in Abgang gerahte und die Jugend bey denen Catechismus-Lehren und examinibus so schlecht befunden werde / daß die Eltern die Kinder des Sommers nicht zur Schulen schicken / und diese des Sommers in solcher Zeit gantz wieder vergessen was ihnen des Winters durch grosse Mühe etwa beygebracht worden / und dann die Nohtdurfft erfodert daß deßhalb nöhtige Versehung geschehe; Als befehlen Nahmens <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0125" n="134"/> Solten aber die Leute wegen dieser Veränderung denen Priestern ihren Acker entweder gar nicht / oder nicht zur rechten Zeit pflügen / und den Mist abfahren wollen / wie es vorhin an jedem Orte hergebracht und gehalten / Alsdenn sollen sie wegen solches Ungehorsahms und Versäumniß dem Priester den daher verursachten Schaden und Abgang erstatten / und dabeneben annoch in willkührlicher Straffe verfallen seyn. Solches ist Unser ernster Wille und Meynunge / und hast dich darnach zu achten; Datum in Unsrer Vestung Wolffenbüttel / den 28. Augusti 1651.</p> <p>Augustus / H. z. B. u. L.</p> </div> <div> <head>XIV. Fürstl. Consistorial-Ausschreiben an alle General-Superintendenten. Daß auf denen Dörffern auch den Sommer über / (jedoch die Erndte-Zeit ausgenommen) des Tages zweymahl Schuel gehalten werden soll.<lb/></head> <p>WEil man hin und wieder von denen Kirchen-Visitationen vernehmen muß / wie die Kinder-Zucht auf den Landen insonderheit daher in Abgang gerahte und die Jugend bey denen Catechismus-Lehren und examinibus so schlecht befunden werde / daß die Eltern die Kinder des Sommers nicht zur Schulen schicken / und diese des Sommers in solcher Zeit gantz wieder vergessen was ihnen des Winters durch grosse Mühe etwa beygebracht worden / und dann die Nohtdurfft erfodert daß deßhalb nöhtige Versehung geschehe; Als befehlen Nahmens </p> </div> </body> </text> </TEI> [134/0125]
Solten aber die Leute wegen dieser Veränderung denen Priestern ihren Acker entweder gar nicht / oder nicht zur rechten Zeit pflügen / und den Mist abfahren wollen / wie es vorhin an jedem Orte hergebracht und gehalten / Alsdenn sollen sie wegen solches Ungehorsahms und Versäumniß dem Priester den daher verursachten Schaden und Abgang erstatten / und dabeneben annoch in willkührlicher Straffe verfallen seyn. Solches ist Unser ernster Wille und Meynunge / und hast dich darnach zu achten; Datum in Unsrer Vestung Wolffenbüttel / den 28. Augusti 1651.
Augustus / H. z. B. u. L.
XIV. Fürstl. Consistorial-Ausschreiben an alle General-Superintendenten. Daß auf denen Dörffern auch den Sommer über / (jedoch die Erndte-Zeit ausgenommen) des Tages zweymahl Schuel gehalten werden soll.
WEil man hin und wieder von denen Kirchen-Visitationen vernehmen muß / wie die Kinder-Zucht auf den Landen insonderheit daher in Abgang gerahte und die Jugend bey denen Catechismus-Lehren und examinibus so schlecht befunden werde / daß die Eltern die Kinder des Sommers nicht zur Schulen schicken / und diese des Sommers in solcher Zeit gantz wieder vergessen was ihnen des Winters durch grosse Mühe etwa beygebracht worden / und dann die Nohtdurfft erfodert daß deßhalb nöhtige Versehung geschehe; Als befehlen Nahmens
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/125>, abgerufen am 16.02.2025. |