Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern. NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti- Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern. NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126" n="135"/> Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708.</p> <p>Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.</p> </div> <div> <head>XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern.<lb/></head> <p>NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti- </p> </div> </body> </text> </TEI> [135/0126]
Unser gnädigsten Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr die fernere Verordnung in eurer Inspection ergehen lasset / damit die Eltern ihre Kinder auch im Sommer / die Erndte-Zeit ausgenommen / alle Tage wenigstens nur 2. Stunden gegen Entrichtung des halben Schuel-Geldes unnachläßig zur Schulen auch sonst im übrigen fleißig in die Catechismus-Lehren schicken müssen / damit sie um so viel ehender in ihren Christenthum und sonst in Lesen und Schreiben unterrichtet / und dergleichen querelen hiernechst weiter nicht gehöret werden mögen. Dessen etc. Geben Wolffenbüttel den 31. Oct. Anno 1708.
Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.
XV. Mandatum An die General-Superintendenten wegen restringirten bauens von denen Kirchen-Geldern.
NAchdem Wir vernommen / daß verschiedene Prediger auf dem Lande ihres Orts nach eigenen Gefallen und ohne vorher eingezogenen Consens des Fürstl. Consistorii oder der Kirchen-Visitatoren die Kirchen-Gelder an ihren Pfarr-Gebäuden und ofte gar unnöhtiger Weise verbauen sollen / Als befehlen Nahmens Uns. gnäd. Fürsten und Herrn Durchl. Wir euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr allen und jeden in euer Gen. Inspection verhandenen Special-Superintendenten und Pastoribus Krafft dieses kund thut / daß keiner derselben hinführo sich weiter unterstehen soll eigens Gefallens und ohne Consens des Fürstlichen Consistorii, oder daß es bey denen Kirchen-Visitationen besichti-
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