Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601. ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet; get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707. Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte. XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601. ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="136"/> get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707.</p> <p>Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.</p> </div> <div> <head>XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601.<lb/></head> <p>ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet; </p> </div> </body> </text> </TEI> [136/0127]
get und höchstnöhtig befunden worden / die Kirchen-Gelder anzugreiffen und zu verbauen / wann es mehr denn einen halben Thlr. importiren solte; Falls aber ein oder ander sich dennoch diesem zuwieder dergleichen mehr zu thun gelüsten lassen solte / solches in den Rechnungen nicht mehr passiret / sondern er die über einen halben Thaler sich belauffende angewandte Bau-Kosten de propriis der Kirchen wieder ersetzen solle. Geben Wolffenbüttel den 8. Mart. 1707.
Fürstl. Braunschw. Lüneb. verordnete Consistorial- und Kirchen-Rähte.
XVI. Extract Landes-Abscheides de Anno 1601.
ANfänglich die Religion, auch Kirchen-Ordnunge und was derselben anhängig belangend / soll es bey dem von weyland dem Durchl. Fürsten und Herrn / Herrn JULIO, Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Christmilder Gedächtniß mit gutem reiffen Naht verfasten und publicirten Corpore Doctrinae und Kirchen-Ordnunge durchaus gelassen / derowegen dann eine ungleiche oder widrige Lehre öffentlich oder heimlich einzuführen so wenig den Unterthanen als Landes-Fürsten verstattet / sondern die Unterthanen / da über kurtz oder lang durch GOttes Verhängniß (welches seine Göttliche Allmacht gnädiglich abwenden wolle) der regierende Landes-Fürst etwas Widriges ihnen aufdringen wolte / deßwegen daß sie darinn Sr. F. G. nicht folgen können / nicht beungnadiget weniger in einige Wege beschweret / vielmehr aber dey jetztgemeldter Lehre nach Innhalt oberwehnter Kirchen-Ordnung und des Corporis Doctrinae unverhindert geschützet;
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