Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Dann ferner das Jus Patronatus einem jeden / der dessen befugt und es geruhiglich Bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb Sechs Monaten von Zeit eingefallener vacantz zu gebrauchen und eine qualificirte Persohn nach seinem Wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio, (welches nicht allein mit geistlichen Persohnen / sondern auch jedesmahl mit politischen Rähten zu bestellen) zu praesentiren / auch fürters / wann damit nachfolgender Gestalt verfahren / zu belehnen ohne Einrede vergönnet / und darauf der praesentirte auf vorgelegte Kundschafft seines Lebens innerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Consistorio zu Wolffenbüttel mit Hindansetzunge aller beförderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt / darzu seine Prob-Predigt dabelbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wird / den nechsten Predig-Tag darnach angehöret / und darauf wenn er tüchtig befunden an den Superintendenten und Gerichts-Herrn des Orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu Erlangung der vocation, (die dann nach angehörter Predigt die Pfarr-Kinder ihme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen beständigen Ursachen ihn an Lehr und Leben zu straffen haben / inmassen mehrgenandte Fürstl. Kirchen-Ordnunge ausdrücklich vermag / wol abschlagen mögen) sondern auch / wann es damit richtig und die vorgeschlagene Persohn allbereit ordinirt / zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in Beyseyn des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstäblichen Innhalt vielberührter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge / ausser der Kirchen aber in Gegenwart des Superintendenten vom Gerichts-Herrn oder seinen Befehlshabern in die Pfarr-oder Caplaney / wie auch die dazu gehörige allda gelegene Güter / Zinse / Renthe und Gefälle verrichtet / und die Fürstlichen Beamten an den Oertern / da die Gerichte dem gnädigsten Landes-Fürsten immediate nicht zuständig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Persohn / so vor seinen künfftigen Pfarr-Kindern die Prob-Predigt gethan / noch nicht ordinirt / nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination verwiesen / von ihm aber mehr als zwey Tha- Dann ferner das Jus Patronatus einem jeden / der dessen befugt und es geruhiglich Bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb Sechs Monaten von Zeit eingefallener vacantz zu gebrauchen und eine qualificirte Persohn nach seinem Wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio, (welches nicht allein mit geistlichen Persohnen / sondern auch jedesmahl mit politischen Rähten zu bestellen) zu praesentiren / auch fürters / wann damit nachfolgender Gestalt verfahren / zu belehnen ohne Einrede vergönnet / und darauf der praesentirte auf vorgelegte Kundschafft seines Lebens innerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Consistorio zu Wolffenbüttel mit Hindansetzunge aller beförderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt / darzu seine Prob-Predigt dabelbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wird / den nechsten Predig-Tag darnach angehöret / und darauf wenn er tüchtig befunden an den Superintendenten und Gerichts-Herrn des Orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu Erlangung der vocation, (die dann nach angehörter Predigt die Pfarr-Kinder ihme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen beständigen Ursachen ihn an Lehr und Leben zu straffen haben / inmassen mehrgenandte Fürstl. Kirchen-Ordnunge ausdrücklich vermag / wol abschlagen mögen) sondern auch / wann es damit richtig und die vorgeschlagene Persohn allbereit ordinirt / zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in Beyseyn des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstäblichen Innhalt vielberührter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge / ausser der Kirchen aber in Gegenwart des Superintendenten vom Gerichts-Herrn oder seinen Befehlshabern in die Pfarr-oder Caplaney / wie auch die dazu gehörige allda gelegene Güter / Zinse / Renthe und Gefälle verrichtet / und die Fürstlichen Beamten an den Oertern / da die Gerichte dem gnädigsten Landes-Fürsten immediate nicht zuständig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Persohn / so vor seinen künfftigen Pfarr-Kindern die Prob-Predigt gethan / noch nicht ordinirt / nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination verwiesen / von ihm aber mehr als zwey Tha- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0128" n="137"/> Dann ferner das Jus Patronatus einem jeden / der dessen befugt und es geruhiglich Bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb Sechs Monaten von Zeit eingefallener vacantz zu gebrauchen und eine qualificirte Persohn nach seinem Wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio, (welches nicht allein mit geistlichen Persohnen / sondern auch jedesmahl mit politischen Rähten zu bestellen) zu praesentiren / auch fürters / wann damit nachfolgender Gestalt verfahren / zu belehnen ohne Einrede vergönnet / und darauf der praesentirte auf vorgelegte Kundschafft seines Lebens innerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Consistorio zu Wolffenbüttel mit Hindansetzunge aller beförderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt / darzu seine Prob-Predigt dabelbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wird / den nechsten Predig-Tag darnach angehöret / und darauf wenn er tüchtig befunden an den Superintendenten und Gerichts-Herrn des Orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu Erlangung der vocation, (die dann nach angehörter Predigt die Pfarr-Kinder ihme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen beständigen Ursachen ihn an Lehr und Leben zu straffen haben / inmassen mehrgenandte Fürstl. Kirchen-Ordnunge ausdrücklich vermag / wol abschlagen mögen) sondern auch / wann es damit richtig und die vorgeschlagene Persohn allbereit ordinirt / zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in Beyseyn des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstäblichen Innhalt vielberührter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge / ausser der Kirchen aber in Gegenwart des Superintendenten vom Gerichts-Herrn oder seinen Befehlshabern in die Pfarr-oder Caplaney / wie auch die dazu gehörige allda gelegene Güter / Zinse / Renthe und Gefälle verrichtet / und die Fürstlichen Beamten an den Oertern / da die Gerichte dem gnädigsten Landes-Fürsten immediate nicht zuständig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Persohn / so vor seinen künfftigen Pfarr-Kindern die Prob-Predigt gethan / noch nicht ordinirt / nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination verwiesen / von ihm aber mehr als zwey Tha- </p> </div> </body> </text> </TEI> [137/0128]
Dann ferner das Jus Patronatus einem jeden / der dessen befugt und es geruhiglich Bona fide hergebracht hat / sich dessen innerhalb Sechs Monaten von Zeit eingefallener vacantz zu gebrauchen und eine qualificirte Persohn nach seinem Wolgefallen dem Fürstlichen Consistorio, (welches nicht allein mit geistlichen Persohnen / sondern auch jedesmahl mit politischen Rähten zu bestellen) zu praesentiren / auch fürters / wann damit nachfolgender Gestalt verfahren / zu belehnen ohne Einrede vergönnet / und darauf der praesentirte auf vorgelegte Kundschafft seines Lebens innerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen Consistorio zu Wolffenbüttel mit Hindansetzunge aller beförderlichen oder verhinderlichen affecten examinirt / darzu seine Prob-Predigt dabelbst / wofern er nicht selber dilationem bitten wird / den nechsten Predig-Tag darnach angehöret / und darauf wenn er tüchtig befunden an den Superintendenten und Gerichts-Herrn des Orts / dahin er gesetzt werden soll / nicht allein zu Erlangung der vocation, (die dann nach angehörter Predigt die Pfarr-Kinder ihme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen beständigen Ursachen ihn an Lehr und Leben zu straffen haben / inmassen mehrgenandte Fürstl. Kirchen-Ordnunge ausdrücklich vermag / wol abschlagen mögen) sondern auch / wann es damit richtig und die vorgeschlagene Persohn allbereit ordinirt / zur Immission zugleich verschrieben / dieselben auch vom Superintendenten in Beyseyn des Gerichts-Herrn oder seines Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstäblichen Innhalt vielberührter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge / ausser der Kirchen aber in Gegenwart des Superintendenten vom Gerichts-Herrn oder seinen Befehlshabern in die Pfarr-oder Caplaney / wie auch die dazu gehörige allda gelegene Güter / Zinse / Renthe und Gefälle verrichtet / und die Fürstlichen Beamten an den Oertern / da die Gerichte dem gnädigsten Landes-Fürsten immediate nicht zuständig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann die Persohn / so vor seinen künfftigen Pfarr-Kindern die Prob-Predigt gethan / noch nicht ordinirt / nach erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur ordination verwiesen / von ihm aber mehr als zwey Tha-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/128>, abgerufen am 16.02.2025. |