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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

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[138/0129] ler nicht genommen / ferner auch mit dem Immission Befehl / so inmittels vom Consistorial-Secretario zu verfertigen / schleunig befürdert / und deßwegen oder sonsten im Fürstlichen Consistorio über die moderirte Tax nicht geschätzet werden. Wie dann auch / wenn der praesentirte in dem examine und der Prob-Predigt / dazu mit seinen testimoniis vitae nicht bestanden / oder ihme aus erheblichen beständigen Ursachen die vocation verweigert worden / dem Patrono eine andere qualificirte Persohn dem Fürstlichen Consistorio obberührter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel und andern / welche neben dem patronat die Untergerichte haben / sowol der praesentirten examinibus als auch / wann dieselben in Lehr und Leben straffbahr befunden und deßwegen entsetzet werden sollen / der Summarischen Verhör und Cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht allein zu vernehmen wie damit verfahren wird / sondern dabey ihr Bedencken und Gutachten ohne Scheu zu eröffnen und denen vom Adel und andern / so ihr eigen Untergericht und solches daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem General-Superintendenten aller und jeder Pfarr-Kirchen / Schulen / Caplaney und anderer der Ends verhandener und befindlichen Geistlichen Güter (mit Vorbehalt derer / so inkünfftig weiter ausfündig gemacht und füglich dabey gebracht werden mügen / ein richtigs Corpus zugefertiget / und dasselbige fürter von ihm ins Fürstliche Consistorium geschickt) darauf die Rechnung jährlichs von den verordneten Vorstehern wie von Alters hergebracht einzunehmen zugelassen / auch / da der generalis Superintendens etwa begehrt / was jährlichs aufkommen und wohin es gewendet / demselben zur Nachrichtunge Abschrifft mitgetheilet; sonsten aber die Kirchen-Rechnung in beyseyn des Superintendenten eingenommen / über das auch im Fürstlichen Consistorio mit andern Pastorn und Predigern / wann sie von ihren Patronis, Pfarr-Kindern oder sonsten kündlich beschuldigt / nicht durch die Finger gesehen / sondern hierinn und sonsten in alle Wege / Innhalts mehrbemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnung / jederzeit ge-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/129>, abgerufen am 24.11.2024.