Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Art. 5. Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun. Art. 5. Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0133" n="142"/> </div> <div> <head>Art. 5.<lb/></head> <p>Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun.</p> </div> </body> </text> </TEI> [142/0133]
Art. 5.
Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun.
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