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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn.

Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden.

Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler.

Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646.

XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593.

VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela-

Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn.

Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden.

Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler.

Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646.

XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593.

VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela-

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[145/0136] Zum Sechsten / sollen bey den Bauren auf dem Lande alle Gelage bey den Kindtauffen / bey Straffe zehen Gülden / hiemit abgestellet und verboten seyn. Worbey Wir aber / zum Siebenden / den Fall / da etwa nahe Anverwandten und Freunde von andern Orten zu Gevattern gebeten und erschienen wären / ausgenommen und den oder dieselbige alleine in etwas zu bewirthen verstattet haben wollen; Es sollen aber / bey Straffe zehen Gülden / keine andere darzu erbeten werden. Zum Achten / soll alles dasjenige / was Wir bey dem einen und anderen Punct von Gastereyen und Speisen zugelassen und vergönnet haben / bey denen Kindtauffen / da die Mütter zu zeitig in die Wochen gekommen seynd / gäntzlich abgeschaffet und keines weges verstattet seyn bey Straffe zwantzig Reichsthaler. Als auch / zum Neundten / ein Christlicher Gebrauch in Unserm Fürstenthum und Landen bishero gebracht und beobachtet worden / daß bey dem Kirchgange die Mutter nebst ihrem Kinde in der Kirchen von dem Pastore öffentlich sich einsegnen lässet; So wollen Wir solche Ordnung ferners gehalten haben. Wolffenbüttel den 28. Octob. 1646. XIX. Vormahliges Landes-Fürstliches Ausschreiben in Kirchen-Sachen / de Anno 1593. VOn GOttes Gnaden Wir Heinrich Julius / postulirter Bischoff zu Halberstadt / und Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg / etc. Entbieten allen und jeden Unsern Praela-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/136>, abgerufen am 21.11.2024.