Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen. Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen. Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden. Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn. Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen. Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen. Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden. Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0135" n="144"/> <p>Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen.</p> <p>Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen.</p> <p>Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden.</p> <p>Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn.</p> </div> </body> </text> </TEI> [144/0135]
Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen.
Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen.
Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden.
Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |