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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen.

Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen.

Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden.

Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn.

Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen.

Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen.

Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden.

Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn.

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        <p>Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn                      die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in                      Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann                      Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern                      bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten                      haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder                      zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über                      obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe                      erlegen.</p>
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[144/0135] Es sollen / zum Andern / nicht mehr dann drey Persohnen zu einem Kinde (es seyn die Eltern hohes oder niedriges Standes / Geist- oder Weltliche / in Hof-Krieges-Cantzley- oder andern Diensten) zu Gevattern gebeten werden. Dann Wir diese so schädliche ärgerliche Krämerey / die man mit den tauffenden Kindern bishero angestellet hat / gäntzlich hiemit abgeschaffet und ernstlich verboten haben wollen. Solte sich aber einer unterstehen dieser Unserer Ordnung zuwieder zu handlen / so soll derselbige für einen jeden Gevattern / welchen er über obbesagte drey Gevattern gebeten / dreißig Reichsthalet unnachläßig zur Straffe erlegen. Ebenmäßig wollen und setzen Wir / zum Dritten / hiemit daß der Hebe-Ammen und denen Frauen / welche der Kindes-Betterinnen in ihren Kindes-Nöhten beygewohnet / um den Mittag oder Abend / wann die Fraue eines Kindes genesen / eine Mahlzeit von vier / sechs / oder zum höchsten acht Essen / jedoch ohne Confect, Marcipan, oder dergleichen zubereitet und sie da rzu geladen und behalten werden mögen. Auf den Tag aber / zum Vierdten / wann das Kind getauffet wird / und so lang die sechs Wochen währen / wie auch bey dem Kirch-gange soll weder den Gevattern noch den andern Frauen / die zur Tauffe folgen / einige Gastereyen angestellet werden. Jedoch lassen Wir / zum Fünfften / zu daß denjenigen Frauen die das Kind mit zur Tauffe begleitet / den Nachmittag / wann sie mit dem Kinde aus der Kirchen wieder zurück kommen / etwas Gebackens / an Kuchen / Butter / Käse / zu samt einem Truncke Weins / sowol auch Unseren hohen Officirern / und Bedienten / und denen / so vermöge Unser Hochzeit-Ordnung Art. 10. zu denselben gerechnet werden; Denen in den andern Classibus aber / nur nebst dem Gebackens / an Kuchen / Butter und Käse ein Trunck Bier aufgesetzet und sie bis zu vier oder fünff Uhr zu Abend damit bewirthet werden. Wann aber einer hierüber ein mehres thun würde / so soll der Verbrecher in zwantzig Thaler Straffe verfallen seyn.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/135>, abgerufen am 21.11.2024.