Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn.

VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn.

VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0014" n="14"/>
nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher                      sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub                      quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des                      Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen                      schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der                      Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen                      / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch                      Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten                      juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der                      Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch                      ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine                      praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch                      wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da                      auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen                      Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben                      überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu                      bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete                      Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem                      Fisco heimgefallen seyn.</p>
        <p>VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch                      gäntzlich hinweg fället /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[14/0014] nehmen solle; Gestalt dann derjenige / welcher sich nur unterstehen wird solcher Unser Verordnung zuwieder ein höheres sub quocunque praetextu entweder selbst oder durch andere zu praetendiren / auf des Candidati blosses wahrscheinliches Anmelden entweder sich eydlich zu reinigen schuldig oder der Collation vor selbigen Fall verlustig seyn soll. Solte der Patronus aber beschuldiget werden daß er würcklich etwas unzuläßiges angenommen / so soll aufs schärffeste darauf inquiriret und / wann entweder durch Beweißthum / oder durch Verwegerung des aufgegründeten Verdacht erfoderten juramenti purgatorii die Verbrechere des delicti convinciret worden / der Patronus, Er sey inner- oder ausserhalb Landes / Geist- oder Weltlich / dadurch ipso facto seines Patronat-Rechtens verlustig seyn / und niemahlen eine praesentation ferner von Ihm angenommen / der Candidatus aber mit Gefängniß auch wol dem Befinden nach mit zeitlicher Landes-Verweisung bestraffet werden. Da auch sonsten jemand / der sey wer er wolle / von einem Candidato oder dessen Freunden wegen Befoderung zum Kirchen-Ambt einiges Geschenck angenommen zu haben überführet werden könte / so soll derselbe den Wehrt dessen zehenfach zu bezahlen schuldig / das Geschenck aber oder die vor das Kirchen-Ambt bezahlete Summ dem jenigen / der es anmelden wird / gegeben werden / und die Straffe dem Fisco heimgefallen seyn. VII. Dieweil auch die existimation eines Predigers bey der Gemeine dadurch gäntzlich hinweg fället /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/14
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/14>, abgerufen am 21.11.2024.