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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden.

CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit.
I.

ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn.

II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn;

und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden.

CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit.
I.

ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn.

II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn;

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[15/0015] und ein groß Aergerniß entstehet / wann von demselben entweder eine vor Antretung seines Pfarr-Dienstes begangene straffbahre Ubelthat ausbricht / oder nachher von ihm begangen wird / und er sich dagegen zurechte öffentlich nicht zu justificiren vermag; So soll in folchen und dergleichen Fällen das Aergerniß ohngesäumt abgethan / und der Delinquent von selbigem Orte removiret werden. CAP. III. Von der Prediger schuldigen Bezeigung gegen ihre hohe Landes-Fürstliche Obrigkeit. I. ALle und jede Prediger / welche wir zum Kirchen-Ambt aufnehmen / ordiniren und instituiren lassen / sollen wie bisher also ferner Uns und Unseren Successoren an der Regierung gleich anderen Unseren Unterthanen den gewöhnlichen Huldigungs-Eyd abzustatten gehalten seyn. II. Und wie dieselbe in Kirchen-Sachen und was dahin gehöret allein nach Unsern als des Landes-Fürsten Befehlen und nechst dem nach Unsers Consistorii Verordnung sich zu achten und selbigen gehorsahmlich nachzukommen / mithin auch ihrer vorgesetzten Superintendenten Erinnerungen gebührende Folge zu leisten schuldig seyn;

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/15>, abgerufen am 21.11.2024.