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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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auch jemands mit mehrem als befindlich beschuldige / und darüber nach der Persohnen Verhaltung und Halsstarrigkeit unsers oder unsers geistlichen Consistorii gebührlichen Bescheides erwarte. Und damit sich des Verzugs halber niemand zu beklagen habe / sollen Unsere Beamte solche von den Superintendenten oder Pastorn ihnen zugebrachte Briefe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch ungesäumt bey der ersten ablauffenden Post / in Unser geistlich Consistorium schicken; da dann Unsere deputirte Consistorial- und Kirchen-Rähte solche Sache bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / und beantworten; Und / weil dieses keines weges von uns dahin gemeinet daß mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige unsere Kirchen-Rähte die unnachläßige Beschaffung thun sollen / daß niemand übersehen / sondern vielmehr ohne Ansehen der Persohnen allenthalben nach Befindung der Sachen und aller Umstände die gegebene Aergerniß gestraffet und gebührlich abgeschaffet / auch darinn zu Besserung der Sünder und zu Erbauung der Chrstlichen Gemeinde gewisse Ordnung / Richtigkeit und Gleichheit gehalten werde; Und dann schließlich / daß die unnöhtige Zehrunge und Aufschläge / so bey den Special-visitationibus und Kirchen-Rechnungen bishero an etlichen Oertern zur Ungebühr geschehen / hinführo gäntzlich unterlassen werden / und die Superintendenten / wenn sie ausziehen / keinen grossen Comitat mit sich führen / sondern nur eine Persohn allein; Wie auch Unsere Amt-Leute / wenn sie zu Aufnehmung der Kirchen-Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amts-Dienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amts-Unterthanen / wie bisher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein und solcher gestalt / wie ein jeder von uns mit Kleidung und Pferden unterhalten wird / ankommen / bey Verrichtung der visitation und Kirchen-Rechnung sich an nohtwendigem Essen und Trincken / wie es jedes Orts Gelegenheit gibt / genügen lassen / mit Einkauffung Weins oder Auflegung gantzer Tonnen oder Faß Bier die Kirchen und armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als nöhtig / aus der Schencke oder dem

auch jemands mit mehrem als befindlich beschuldige / und darüber nach der Persohnen Verhaltung und Halsstarrigkeit unsers oder unsers geistlichen Consistorii gebührlichen Bescheides erwarte. Und damit sich des Verzugs halber niemand zu beklagen habe / sollen Unsere Beamte solche von den Superintendenten oder Pastorn ihnen zugebrachte Briefe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch ungesäumt bey der ersten ablauffenden Post / in Unser geistlich Consistorium schicken; da dann Unsere deputirte Consistorial- und Kirchen-Rähte solche Sache bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / und beantworten; Und / weil dieses keines weges von uns dahin gemeinet daß mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige unsere Kirchen-Rähte die unnachläßige Beschaffung thun sollen / daß niemand übersehen / sondern vielmehr ohne Ansehen der Persohnen allenthalben nach Befindung der Sachen und aller Umstände die gegebene Aergerniß gestraffet und gebührlich abgeschaffet / auch darinn zu Besserung der Sünder und zu Erbauung der Chrstlichen Gemeinde gewisse Ordnung / Richtigkeit und Gleichheit gehalten werde; Und dann schließlich / daß die unnöhtige Zehrunge und Aufschläge / so bey den Special-visitationibus und Kirchen-Rechnungen bishero an etlichen Oertern zur Ungebühr geschehen / hinführo gäntzlich unterlassen werden / und die Superintendenten / wenn sie ausziehen / keinen grossen Comitat mit sich führen / sondern nur eine Persohn allein; Wie auch Unsere Amt-Leute / wenn sie zu Aufnehmung der Kirchen-Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amts-Dienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amts-Unterthanen / wie bisher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein und solcher gestalt / wie ein jeder von uns mit Kleidung und Pferden unterhalten wird / ankommen / bey Verrichtung der visitation und Kirchen-Rechnung sich an nohtwendigem Essen und Trincken / wie es jedes Orts Gelegenheit gibt / genügen lassen / mit Einkauffung Weins oder Auflegung gantzer Tonnen oder Faß Bier die Kirchen und armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als nöhtig / aus der Schencke oder dem

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[149/0140] auch jemands mit mehrem als befindlich beschuldige / und darüber nach der Persohnen Verhaltung und Halsstarrigkeit unsers oder unsers geistlichen Consistorii gebührlichen Bescheides erwarte. Und damit sich des Verzugs halber niemand zu beklagen habe / sollen Unsere Beamte solche von den Superintendenten oder Pastorn ihnen zugebrachte Briefe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch ungesäumt bey der ersten ablauffenden Post / in Unser geistlich Consistorium schicken; da dann Unsere deputirte Consistorial- und Kirchen-Rähte solche Sache bey sich nicht liegen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / und beantworten; Und / weil dieses keines weges von uns dahin gemeinet daß mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger gesehen werden solle / dieselbige unsere Kirchen-Rähte die unnachläßige Beschaffung thun sollen / daß niemand übersehen / sondern vielmehr ohne Ansehen der Persohnen allenthalben nach Befindung der Sachen und aller Umstände die gegebene Aergerniß gestraffet und gebührlich abgeschaffet / auch darinn zu Besserung der Sünder und zu Erbauung der Chrstlichen Gemeinde gewisse Ordnung / Richtigkeit und Gleichheit gehalten werde; Und dann schließlich / daß die unnöhtige Zehrunge und Aufschläge / so bey den Special-visitationibus und Kirchen-Rechnungen bishero an etlichen Oertern zur Ungebühr geschehen / hinführo gäntzlich unterlassen werden / und die Superintendenten / wenn sie ausziehen / keinen grossen Comitat mit sich führen / sondern nur eine Persohn allein; Wie auch Unsere Amt-Leute / wenn sie zu Aufnehmung der Kirchen-Rechnung reisen / nicht einen hauffen Volcks / von Amts-Dienern / Vögten / Knechten / Jungen / auch Amts-Unterthanen / wie bisher geschehen / mit sich nehmen oder nach bescheiden / sondern allein und solcher gestalt / wie ein jeder von uns mit Kleidung und Pferden unterhalten wird / ankommen / bey Verrichtung der visitation und Kirchen-Rechnung sich an nohtwendigem Essen und Trincken / wie es jedes Orts Gelegenheit gibt / genügen lassen / mit Einkauffung Weins oder Auflegung gantzer Tonnen oder Faß Bier die Kirchen und armen Leute nicht beschweren / sondern so viel als nöhtig / aus der Schencke oder dem

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/140>, abgerufen am 18.12.2024.