Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Kruge Bier holen lassen / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen weder bey noch nach verrichteter Arbeit deßfalls anstellen; denn / da dem zuwider etwas geschehen wird / soll solches in Rechnung nicht passiren / noch auf die Kirchen oder Gemein des Orts / sondern auf dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solches zu bezahlen schuldig seyn sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / und geschicht daran Unser zuverläßiger Wille. Geben auf Unser Veste Wolffenbüttel den 6. Januar. 1593. XX. Erneuertes Landes-Fürstl. Edict gegen die Entheiligung des Sabbaths. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Fügen hiemit zu wissen / Als Wir zu Unserm äusersten Mißfallen und sonderbahren Leydwesen Zeithero erfahren / wie wenig denen von Uns und Unseren Vorfahren an der Regierung gegen die Entheiligung des Sabbaths publicirten in dem heiligen Wort und Gebot GOttes gegründeten Edicten nachgelebet / und wie vielmehr darentgegen mit vorsetzlicher Verachtung des ordentlichen Gottesdienstes der Sabbath entheiliget / auch so gar mit liederlichen sündlichen Leben auf unzähliche weise bißher geschändet worden; Und Wir Uns dannenhero genöhtiget finden nicht nur solche heilsahme Verordnungen zu erneueren / sondern auch dieselbe durch schwere Hand zum effect bringen / und die vorsetzliche Ubertreter empfindlich bestraffen zu lassen; Kruge Bier holen lassen / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen weder bey noch nach verrichteter Arbeit deßfalls anstellen; denn / da dem zuwider etwas geschehen wird / soll solches in Rechnung nicht passiren / noch auf die Kirchen oder Gemein des Orts / sondern auf dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solches zu bezahlen schuldig seyn sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / und geschicht daran Unser zuverläßiger Wille. Geben auf Unser Veste Wolffenbüttel den 6. Januar. 1593. XX. Erneuertes Landes-Fürstl. Edict gegen die Entheiligung des Sabbaths. VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Fügen hiemit zu wissen / Als Wir zu Unserm äusersten Mißfallen und sonderbahren Leydwesen Zeithero erfahren / wie wenig denen von Uns und Unseren Vorfahren an der Regierung gegen die Entheiligung des Sabbaths publicirten in dem heiligen Wort und Gebot GOttes gegründeten Edicten nachgelebet / und wie vielmehr darentgegen mit vorsetzlicher Verachtung des ordentlichen Gottesdienstes der Sabbath entheiliget / auch so gar mit liederlichen sündlichen Leben auf unzähliche weise bißher geschändet worden; Und Wir Uns dannenhero genöhtiget finden nicht nur solche heilsahme Verordnungen zu erneueren / sondern auch dieselbe durch schwere Hand zum effect bringen / und die vorsetzliche Ubertreter empfindlich bestraffen zu lassen; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0141" n="150"/> Kruge Bier holen lassen / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen weder bey noch nach verrichteter Arbeit deßfalls anstellen; denn / da dem zuwider etwas geschehen wird / soll solches in Rechnung nicht passiren / noch auf die Kirchen oder Gemein des Orts / sondern auf dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solches zu bezahlen schuldig seyn sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / und geschicht daran Unser zuverläßiger Wille. Geben auf Unser Veste Wolffenbüttel den 6. Januar. 1593.</p> </div> <div> <head>XX. Erneuertes Landes-Fürstl. Edict gegen die Entheiligung des Sabbaths.<lb/></head> <p>VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Fügen hiemit zu wissen / Als Wir zu Unserm äusersten Mißfallen und sonderbahren Leydwesen Zeithero erfahren / wie wenig denen von Uns und Unseren Vorfahren an der Regierung gegen die Entheiligung des Sabbaths publicirten in dem heiligen Wort und Gebot GOttes gegründeten Edicten nachgelebet / und wie vielmehr darentgegen mit vorsetzlicher Verachtung des ordentlichen Gottesdienstes der Sabbath entheiliget / auch so gar mit liederlichen sündlichen Leben auf unzähliche weise bißher geschändet worden; Und Wir Uns dannenhero genöhtiget finden nicht nur solche heilsahme Verordnungen zu erneueren / sondern auch dieselbe durch schwere Hand zum effect bringen / und die vorsetzliche Ubertreter empfindlich bestraffen zu lassen;</p> </div> </body> </text> </TEI> [150/0141]
Kruge Bier holen lassen / sonsten aber allerdings keine Gelage oder Gastereyen weder bey noch nach verrichteter Arbeit deßfalls anstellen; denn / da dem zuwider etwas geschehen wird / soll solches in Rechnung nicht passiren / noch auf die Kirchen oder Gemein des Orts / sondern auf dieselben / so es verzehret / geschlagen werden / die auch solches zu bezahlen schuldig seyn sollen. Das meinen wir allerseits ernstlich / und geschicht daran Unser zuverläßiger Wille. Geben auf Unser Veste Wolffenbüttel den 6. Januar. 1593.
XX. Erneuertes Landes-Fürstl. Edict gegen die Entheiligung des Sabbaths.
VOn GOttes Gnaden Anthon Ulrich / Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg etc. Fügen hiemit zu wissen / Als Wir zu Unserm äusersten Mißfallen und sonderbahren Leydwesen Zeithero erfahren / wie wenig denen von Uns und Unseren Vorfahren an der Regierung gegen die Entheiligung des Sabbaths publicirten in dem heiligen Wort und Gebot GOttes gegründeten Edicten nachgelebet / und wie vielmehr darentgegen mit vorsetzlicher Verachtung des ordentlichen Gottesdienstes der Sabbath entheiliget / auch so gar mit liederlichen sündlichen Leben auf unzähliche weise bißher geschändet worden; Und Wir Uns dannenhero genöhtiget finden nicht nur solche heilsahme Verordnungen zu erneueren / sondern auch dieselbe durch schwere Hand zum effect bringen / und die vorsetzliche Ubertreter empfindlich bestraffen zu lassen;
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/141>, abgerufen am 16.02.2025. |