Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.
I.

NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.

II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.
I.

NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.

II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0025" n="25"/>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem                      Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern                      Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und                      beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte                      Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber                      durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr                      abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern                      Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.</p>
        <p>II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der                      öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe                      gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey                      vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese                      Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene                      sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[25/0025] CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse. I. NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll. II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/25
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/25>, abgerufen am 03.12.2024.