Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.solche Straffe dermassen empfindlich zu Hertzen ziehen / daß sie darüber schwermühtig werden und sich über solche Schmach die gantze Zeit ihres Lebens nicht trösten können; So ordnen Wir hiemit und wollen daß zwar / wie oben gesagt / in gewissen schweren und ein öffentlich Aergerniß mit sich führenden Fällen / wann der Verbrecher von dem weltlichen Gerichten abgestraffet / derselbe auf Erkändtniß Unsers Consistorii von der Cantzel benennet / seine Bereuung / Busse und deprecation der durch das Aergerniß beleidigten Gemeine angezeiget / die öffentliche Stellung aber der Persohn für den Altar / deren Befragung und Antwort gäntzlich unterlassen werden soll; Es wäre dann daß das delictum mehrmahlen reiteriret / und ein grosses Aergerniß gegeben wäre. III. Wann aber die etwa in eine ärgerliche Sünde gefallene Persohn sonsten honoratioris conditionis wäre / und eine wolgeachtete Familiam hätte / so soll zwar auf der Cantzel eines bußfertigen Sünders / welcher die Christliche Gemeine mit seinen schweren Sünden-Fall geärgert und deßwegen eine Christliche Abbitte thun liesse / der Nahme aber nicht gemeldet / jedoch der Verbrecher mit einer Mulcta ad pias causas zugleich beleget werden; Allermassen dann Unser Consistorium in solchen Fällen auf der Prediger Bericht und Anfrage die Rescripta darnach einzurichten und mit dictirung der Geld-Straff zu verfahren hat. solche Straffe dermassen empfindlich zu Hertzen ziehen / daß sie darüber schwermühtig werden und sich über solche Schmach die gantze Zeit ihres Lebens nicht trösten können; So ordnen Wir hiemit und wollen daß zwar / wie oben gesagt / in gewissen schweren und ein öffentlich Aergerniß mit sich führenden Fällen / wann der Verbrecher von dem weltlichen Gerichten abgestraffet / derselbe auf Erkändtniß Unsers Consistorii von der Cantzel benennet / seine Bereuung / Busse und deprecation der durch das Aergerniß beleidigten Gemeine angezeiget / die öffentliche Stellung aber der Persohn für den Altar / deren Befragung und Antwort gäntzlich unterlassen werden soll; Es wäre dann daß das delictum mehrmahlen reiteriret / und ein grosses Aergerniß gegeben wäre. III. Wann aber die etwa in eine ärgerliche Sünde gefallene Persohn sonsten honoratioris conditionis wäre / und eine wolgeachtete Familiam hätte / so soll zwar auf der Cantzel eines bußfertigen Sünders / welcher die Christliche Gemeine mit seinen schweren Sünden-Fall geärgert und deßwegen eine Christliche Abbitte thun liesse / der Nahme aber nicht gemeldet / jedoch der Verbrecher mit einer Mulcta ad pias causas zugleich beleget werden; Allermassen dann Unser Consistorium in solchen Fällen auf der Prediger Bericht und Anfrage die Rescripta darnach einzurichten und mit dictirung der Geld-Straff zu verfahren hat. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0026" n="26"/> solche Straffe dermassen empfindlich zu Hertzen ziehen / daß sie darüber schwermühtig werden und sich über solche Schmach die gantze Zeit ihres Lebens nicht trösten können; So ordnen Wir hiemit und wollen daß zwar / wie oben gesagt / in gewissen schweren und ein öffentlich Aergerniß mit sich führenden Fällen / wann der Verbrecher von dem weltlichen Gerichten abgestraffet / derselbe auf Erkändtniß Unsers Consistorii von der Cantzel benennet / seine Bereuung / Busse und deprecation der durch das Aergerniß beleidigten Gemeine angezeiget / die öffentliche Stellung aber der Persohn für den Altar / deren Befragung und Antwort gäntzlich unterlassen werden soll; Es wäre dann daß das delictum mehrmahlen reiteriret / und ein grosses Aergerniß gegeben wäre.</p> <p>III. Wann aber die etwa in eine ärgerliche Sünde gefallene Persohn sonsten honoratioris conditionis wäre / und eine wolgeachtete Familiam hätte / so soll zwar auf der Cantzel eines bußfertigen Sünders / welcher die Christliche Gemeine mit seinen schweren Sünden-Fall geärgert und deßwegen eine Christliche Abbitte thun liesse / der Nahme aber nicht gemeldet / jedoch der Verbrecher mit einer Mulcta ad pias causas zugleich beleget werden; Allermassen dann Unser Consistorium in solchen Fällen auf der Prediger Bericht und Anfrage die Rescripta darnach einzurichten und mit dictirung der Geld-Straff zu verfahren hat.</p> </div> </body> </text> </TEI> [26/0026]
solche Straffe dermassen empfindlich zu Hertzen ziehen / daß sie darüber schwermühtig werden und sich über solche Schmach die gantze Zeit ihres Lebens nicht trösten können; So ordnen Wir hiemit und wollen daß zwar / wie oben gesagt / in gewissen schweren und ein öffentlich Aergerniß mit sich führenden Fällen / wann der Verbrecher von dem weltlichen Gerichten abgestraffet / derselbe auf Erkändtniß Unsers Consistorii von der Cantzel benennet / seine Bereuung / Busse und deprecation der durch das Aergerniß beleidigten Gemeine angezeiget / die öffentliche Stellung aber der Persohn für den Altar / deren Befragung und Antwort gäntzlich unterlassen werden soll; Es wäre dann daß das delictum mehrmahlen reiteriret / und ein grosses Aergerniß gegeben wäre.
III. Wann aber die etwa in eine ärgerliche Sünde gefallene Persohn sonsten honoratioris conditionis wäre / und eine wolgeachtete Familiam hätte / so soll zwar auf der Cantzel eines bußfertigen Sünders / welcher die Christliche Gemeine mit seinen schweren Sünden-Fall geärgert und deßwegen eine Christliche Abbitte thun liesse / der Nahme aber nicht gemeldet / jedoch der Verbrecher mit einer Mulcta ad pias causas zugleich beleget werden; Allermassen dann Unser Consistorium in solchen Fällen auf der Prediger Bericht und Anfrage die Rescripta darnach einzurichten und mit dictirung der Geld-Straff zu verfahren hat.
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