Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
CAP. X. Von der Beicht und Absolution.
I.

NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.

II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.

III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

CAP. X. Von der Beicht und Absolution.
I.

NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.

II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden.

III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0036" n="36"/>
      </div>
      <div>
        <head>CAP. X. Von der Beicht und Absolution.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>I.<lb/></head>
        <p>NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig                      erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche                      Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu                      erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe                      auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden.</p>
        <p>II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden /                      deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum                      und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem                      Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das                      heilige Abendmahl gereichet werden.</p>
        <p>III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt                      Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu                      gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch                      diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet                      wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim                      unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[36/0036] CAP. X. Von der Beicht und Absolution. I. NAchdem die Beicht und absolution in denen Evangelischen Kirchen für nohtwendig erachtet worden / als wodurch die ohnschätzbahre Gnade und Wolthat / welche Unser Heyland JEsus CHristus durch die der Kirchen gegebene Macht die Sünde zu erlassen / denen Confitenten mitgetheilet und appliciret wird / So soll dieselbe auch in Unsern Kirchen nach dem rechten Gebrauch stets beybehalten werden. II. Es soll demnach niemanden ohn vorher abgestattete Bekennung seiner Sünden / deren hertzliche Bereuung und Bezeugung des wahren Glaubens an JEsum Christum und dessen Verdienst / nebst dem Vorsatz sich künfftig unter Göttlichem Beystande für Sünden zu hüten / die absolution ertheilet / vielweniger das heilige Abendmahl gereichet werden. III. Dero behuef sollen die Pastores nicht allein in den Predigen offt Gelegenheit nehmen was die Beicht sey / worinn dieselbe bestehe / was dazu gehöre / und wie dieselbe abzustatten sey / deutlich vorzustellen / sondern auch diejenige Persohnen / bey welchen noch eine Unwissenheit hierinnen vermuhtet wird / beyzeiten und ehe dieselbe zum Beichtstuhl sich anfinden / privatim unterrichten / Und wie sie sich zur Beicht und Empfahung der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/36
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/36>, abgerufen am 23.11.2024.