Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.

IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.

V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.

VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.

IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.

V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.

VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0037" n="37"/>
absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche                      Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge.</p>
        <p>IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati,                      wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus                      einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein                      (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen                      schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem                      Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit                      demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb                      erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn                      gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten.</p>
        <p>V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine                      particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die                      Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme                      Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden                      besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb                      Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen.</p>
        <p>VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen                      jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas                      zu
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[37/0037] absolution zu bereiten haben treulich anweisen / damit öffentliche Abweisung vom Beichtstuhl verhütet werden möge. IV. So sollen auch keine Frembde ohn producirung eines unverdächtigen attestati, wie auch an denen Orten / wo verschiedene Kirchen seyn / kein Confitent aus einer andern Pfarr ohn einen von seinen vorigen Beicht-Vater erhaltenen Schein (welchen Schein oder Zettul die Prediger einen jeden ohn entgelt zu ertheilen schuldig seyn sollen) zur Beicht angenommen werden; Dafern es aber einem Frembden oder Reisenden an dem attestato ermangeln würde / soll der Pastor mit demselben vorher von denen zu der reinen Lehre und dem wahren Christenthumb erfoderten Stücken Unterredung halten / alles wol erforschen / und wann er ihn gegründet und bußfertig findet / zur Beicht verstatten. V. Weil auch der Beichtstuhl zu keiner inqvisition geordnet / und daher keine particular-Erzehlung der begangenen Sünden erfodert wird / So sollen die Prediger bey der Summarischen Confession, wan die Confitenten sich für arme Sünder bekennen und GOtt (welchem nach seiner Allwissenheit der Menschen Sünden besser / als sie selbsten sich deren erinnern können / bekandt seyn) umb Vergebung bitten / es lediglich bewenden lassen. VI. So sollen auch die Prediger bey willkührlicher Straffe sich nicht anmassen jemanden / so ihnen in privato etwas zuwieder gethan / oder ihnen sonsten etwas zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/37
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/37>, abgerufen am 23.11.2024.