Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet. VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen. CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger. I. BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet. VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen. CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger. I. BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0051" n="51"/> <p>V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet.</p> <p>VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen.</p> </div> <div> <head>CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und </p> </div> </body> </text> </TEI> [51/0051]
V. Die Kirchen- und Pfarr-Wittwen-Häuser wie auch die darinnen wohnende Prediger- und Küster-Wittwen / seynd von oneribus publicis frey / wie auch der inquilinus, wann auf Vergünstigung die Wittwe ihren Wittwen Gehalt an einen andern Ort geniesset und das Hauß vermiehtet.
VI. Wann aber ausser diesen Fall jemand ein solch Wittwen-Hauß miehtet / so werden zwar die Miethgelder / wie in dem Cap. XVI. geordnet / berechnet; Der Inquilinus aber / welcher seine Nahrung darinn treibet / ist gehalten von derselben die onera publica nach proportion abzustatten und damit der Gemeine zu Hülffe zu kommen / und soll es auf gleiche Weise mit andern denen Kirchen zustehenden freyen Häusern gehalten werden / Wie dann darüber den 14. Jul. 1684. aus Unser Geheimbten Raht-Stube ein rescript ergangen.
CAP. XV. Von den Pfarr-Intraden, Besoldung und Accidentien der Prediger.
I.
BLeich wie denen weltlichen Persohnen wegen ihrer einem andern oder auch dem gemeinen Wesen leistender Dienste billigmeßige Belohnung gebühret / Also erfodert um so mehr die Billigkeit daß die Geistlichen und
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/51>, abgerufen am 16.02.2025. |