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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen.
I.

DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen.

II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben.

III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden.

CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen.
I.

DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen.

II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben.

III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden.

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[54/0054] CAP. XVI. Von den Prediger Wittwen und deren Wohnungen. I. DAmit nach Absterben der Prediger deren hinterlassene Witwen in Unsern Städten / Flecken und Dörffern eine bleibende Stelle haben mögen / So ordnen und wollen Wir daß an denen Orten / wo keine Witwen-Häuser seyn / dergleichen nothdürfftige Wohnungen auf Kosten der Gemeinen gebauet oder sonsten erhandelt / und in baulichen Stande erhalten werden sollen. II. Sothane Wittwen-Häuser und die darin wohnende Wittwen sollen von allen oneribus publicis und praestationibus, die haben Nahmen wie sie wollen / befreyet und von der Amts- und Gerichts-jurisdiction eximiret seyn / die Wittwen auch der Gemeinen Hut und Weyde der Holtz-Theilung / Mastung und andern Gerechtigkeiten einen Ackermann gleich ohngehindert zu geniessen haben. III. Wann aber keine Wittwe verhanden / soll das Wittwen-Hauß vermietet / das Locarium Jährlich besonders berechnet / und davon das Hauß wo nötig repariret / sonsten aber der gesamlete Vorraht auf Zinse beleget / keines weges aber weder von dem Predigern noch von der Gemeine hingenommen / noch mit anderen Kirchen-Intraden vermischet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/54>, abgerufen am 24.11.2024.