Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.

III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.

IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.

V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen.

III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.

IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.

V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0053" n="53"/>
rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und                      Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers                      Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und                      Verordnung erfolgen lassen wollen.</p>
        <p>III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen                      Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es                      soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner                      des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich                      niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß                      er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch                      jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die                      Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde.</p>
        <p>IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er                      gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so                      viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll.</p>
        <p>V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch /                      so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen                      Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur                      consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret                      werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[53/0053] rio examiniret / und wo nöhtig / darüber Unser Gerichts-Herrn und Beambten Bericht erfodert werden soll / Allermassen Wir darauf Unsers Consistorii relation und Gutachten erwarten und Unsere gnädigste resolution und Verordnung erfolgen lassen wollen. III. Wegen der Accidentien in specie auch wegen der Vierzeit-Pfennige / so denen Predigern gegeben werden / lassen Wir es bey dem Herkommen gnädigst bewenden; Es soll aber bey denen Pfarren / wobey verschiedene Prediger sich befinden / keiner des andern accidentien an sich ziehen; wie dann bey Straffe der Suspension sich niemand unterstehen soll einen oder andern von den eingepfarreten zu bereden daß er von seinem Beicht-Vater abtrete und ihn hingegen erwähle / keines weges auch jemanden / es geschehe auf was Weise es wolle / dahin zu disponiren / daß die Tauffe oder Copulation in seine Woche verschoben werde. IV. In dem übrigen wollen Wir auch einen jeden gnädigst ermahnet haben / daß er gegen seinen Seel-Sorger sich dann und wann mit einer freywilligen Gabe / so viel seine Hand vermag / erkentlich zu erzeigen unvergessen seyn soll. V. Es soll aber denen Gemeinen nichts neuerliches aufgedrungen / dasjenige auch / so dann und wann dem Prediger und dem Opffermann von jemand aus gutem freyen Willen zugewendet wird / so wenig von denenselben als ihren Successoren zur consequents und Folge gezogen / vielweniger ein Recht daraus praetendiret werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/53
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/53>, abgerufen am 18.12.2024.